80/A XXVI. GP
Eingebracht am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Antrag
des Abg. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz 1984 geändert wird, sodass die enormen Pauschalkosten, die sogar bei einem sofortigen Vergleich anfallen, halbiert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November 1984, BGBI. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:
In der Tarifpost 1 wird die Anmerkung 2 wie folgt ergänzt:
Der zweite Halbsatz in Satz eins lautet: „in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."
Begründung
Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.
Das österreichische Justizsystem weist europaweit die höchste Gebührenbelastung auf. Laut der European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ), “European judicial systems - Efficiency and quality of justice", CEPEJ Studies No. 23, 2016, ist Österreich das einzige Land, das mehr aus Gerichtsgebühren einnimmt, als das ganze Justizsystem kostet. Mit 111 % Kostendeckung liegt Österreich damit eklatant über dem Durchschnitt von 18%.
Hohe Rechtsgeschäftsgebühren bedeuten für sozial Schwache ein ganz wesentliches Hindernis beim Zugang zum Recht, einen massiven Standortnachteil und einen großen Wettbewerbsnachteil für Österreichische Unternehmerinnen. Die aus zu hohen Gebühren resultierende Vermeidung von schriftlichen Verträgen erhöht die Rechtsunsicherheit und führt zu weiteren Gerichtsverfahren.
„Es gilt sicherzustellen, dass alle Rechtssuchenden einen leistbaren Zugang zum Justizsystem haben", wird im Regierungsprogramm proklamiert. Mit diesem ersten
Schritt, der eine breite Wirkung auf viele Verfahren entfalten würde, kann ein entsprechendes Signal rasch und einfach gesetzt werden.
Der Zugang zum Recht darf nicht an überhöhten Gebühren scheitern.
In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss