81/A XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Peter Kolba, Dr. Alfred J. NolI, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird (Verbandsklageberechtigung)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG) StF: BGBI. Nr. 140/1979 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), wird wie folgt geändert:

In § 29 Abs 1 werden nach der Bezeichnung „dem Verein für Konsumenteninformation“ ein Beistrich und die Worte „dem Verein COBIN (COnsumers-Business-INvestors) - Plattform für Sammelaktionen bei Massenschäden, dem Verein NOYB - European Center for Digital Rights“ eingefügt.

Begründung:

Die individuelle Rechtsdurchsetzung löst ein Problem nur im jeweiligen Einzelfall. Das verhindert nicht unseriöse und gesetzwidrige Praktiken, von denen auch andere Konsumentlnnen betroffen sind. Daher hat die Gesetzgebung die Möglichkeit von Unterlassungs- bzw. Verbandsklagen zum Schutz allgemeiner Interessen von Konsumentlnnen vorgesehen. Als Verbände gelten demnach die Sozialpartner sowie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der Seniorenrat. Sie können gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen, die gesetzwidrige Geschäftsbedingungen verwenden. Zusätzlich hat der VKI die Verbands-Muster-Klage weiterentwickelt, so dass heute etwa auch Schadenersatzansprüche im Wege einer Sammelklage in Österreich durchsetzbar sind.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es bei der Rechtsdurchsetzung auch zu Interessenskonflikten beim Verbands- oder Sammelkläger kommen kann. Offensichtlich wäre das der Fall, wenn etwa die Wirtschaftskammer gegen eines ihrer Mitglieder vorginge, was daher in der Praxis nicht passiert. Aber auch bei der Arbeiterkammer oder beim Verein für Konsumentenschutz, bei dem die Arbeiterkammer Mitglied ist, können solche Interessenskonflikte auftreten.


In den vergangenen Jahren hat etwa der VW-Abgasskandal gezeigt, dass die Interessen des Arbeitnehmerlnnenschutzes nicht immer mit jenen des KonsumentInnenschutzes einhergehen und teilweise sogar konkurrieren. Während der VKI im Wege der Sammelklage rasch gegen die von Volkswagen verursachte massive Konsumentlnnentäuschung und Schadenszufügung vorgehen wollte, stand die Arbeiterkammer auf der Bremse. Sie fürchtete, dass ein allzu entschlossenes Vorgehen gegen Volkswagen österreichische Arbeitsplätze gefährden könnte.

Umso wichtiger ist es, dass es mittlerweile mit dem in Wien ansässigen Verein COBIN Claims eine gemeinnützige Plattform für juristische Sammelklagen gibt, die von der Zivilgesellschaft getragen wird und unabhängig von staatlichen Geldern funktioniert.

Ebenso gibt es inzwischen einen ebenfalls in Wien ansässigen Verein NOYB – European Center for Digital Rights, der sich der Durchsetzung von Datenschutzregulierungen verschrieben hat. In diesem Verein sind VKI und Arbeiterkammer sowie die Stadt Wien Mitglieder bzw Kooperationspartner.

Da etwaige Interessenskonflikte gleichermaßen bei Sammelklage- als auch Verbandsklageverfahren auftreten können, empfiehlt es sich, die gesetzliche Ermächtigung, im Wege der Verbandsklage die Rechte der österreichischen Konsumentlnnen zu vertreten, auch auf die von den Sozialpartnern unabhängige zivilgesellschaftliche Initiative COBIN Claims sowie auf den Verein NOYB - European Center for Digital Rights auszudehnen.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss