81/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kolba, Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG) StF: BGBI. Nr. 140/1979 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), wird wie folgt geändert:

 

 

In § 29 Abs. 1 werden nach der Bezeichnung „dem Verein für Konsumenteninformation“ ein Beistrich und die Worte „dem Verein COBIN (COnsumers-Business-INvestors) - Plattform für Sammelaktionen bei Massenschäden, dem Verein NOYB - European Center for Digital Rights“ eingefügt.

 

(1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

 

(1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Verein COBIN (COnsumers-Business-INvestors) - Plattform für Sammelaktionen bei Massenschäden, dem Verein NOYB - European Center for Digital Rights und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.