89/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

betreffend die Unterstützung der österreichischen Bundesregierung für die Vorhaben der EU-Kommission im Lichte der Entscheidung des EuGH Rs C-498/16 Max Schrems

 - facebook zur Reform der Konsumentenschutzregeln in der EU, insbesondere durch Schaffung eines Sondertatbestandes zum Verbrauchergerichtsstand in der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil­und Handelssachen bei Klagen von Verbraucherverbänden in grenzüberschreitenden Massenschäden.

Die aktuelle Entscheidung des EuGH Rs C-498/16 Max Schrems - facebook stellt klar, dass der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 nicht nur bei einer Abtretung von Forderungen an einen Verbraucherverband, sondern auch bei einer Abtretung an einen anderen Verbraucher verloren geht. Damit sind grenzüberschreitende Sammelklagen nach österreichischem Recht (dabei werden Ansprüche von Verbrauchern an einen Verband oder eine Einzelperson abgetreten und gehäuft in einer Klage eingeklagt) bei einem grenzüberschreitenden Massenschaden dann verunmöglicht, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz nicht in Österreich hat bzw nicht ein Spezialtatbestand zur Anknüpfung der Zuständigkeit vorliegt.

Der Generalanwalt im genannten Verfahren hat eine Verbesserung der Situation bei Massenschäden durch europäische Sammelklagen ausdrücklich begrüßt, allerdings auf die Rechtspolitik der EU verwiesen und es abgelehnt, dass diesbezüglich der EuGH „Politik“ macht.

Die EU-Kommission hat - in Reaktion auf das Urteil - für April 2018 eine Reform der „Konsumentenschutzregeln“ angekündigt.

Wir verweisen darauf, dass es für eine grenzüberschreitende Rechtsverfolgung von Schadenersatzansprüchen bei Massenschäden wesentlich wäre, auch die Verordnung (EG) Nr.44/2001 zu reformieren. Derzeit gibt es in der Verordnung keine Spezialtatbestände für Verbraucherverbände, die im Interesse einer Vielzahl von Verbrauchern bei grenzüber­schreitenden Massenschäden Klagen führen.

In Österreich verliert der Verbraucherverband VKI, wenn er sich Ansprüche von geschädigten Verbrauchern abtreten lässt, den Vorteil des Verbrauchergerichtsstandes.

Aber auch bei der in Deutschland diskutierten Musterfeststellungsklage würde der klagende Verband sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen können. Ähnlich ist die Situation auch in den Niederlanden, wo es ebenfalls eine Verbandsmusterfeststellungsklage gibt. Auch da klagen Verbände statt der Verbraucher; allerdings gibt es in den Niederlanden zum einen ein „opt-out“-System und zum anderen haben viele internationale Konzerne auch einen Sitz in den Niederlanden und damit eine Anknüpfung für eine Klage.

Wir regen daher an, in der Verordnung (EG) Nr.44/2001 für Klagen von Verbraucherverbänden einen Spezialtatbestand zu schaffen und für solche Klagen ebenfalls den Verbrauchergerichtsstand zuzulassen.

 

Der unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, sich bei der EU-Kommission dafür einzusetzen, dass es

-   im Lichte der Entscheidung des EuGH Rs C-498/16 Max Schrems gegen facebook - zu einer raschen Reform der Konsumentenschutzregeln in der EU, insbesondere durch Schaffung eines Sondertatbestandes zum Verbrauchergerichtsstand in der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bei Klagen von Verbraucherverbänden in grenzüberschreitenden Massenschäden, kommt.“

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.