93/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mag. Wolfgang Zinggl,

Freundinnen und Freunde betreffend
Erweiterung der Zuständigkeit des Rechnungshofes

„Das RHG stammt in seiner Grundstruktur aus dem Jahr 1948 und wird 2018 70 Jahre alt. Aus der Sicht des Rechnungshofes wären die Regelungen zur Finanzkontrolle zeitgemäß auszugestalten. Als Zielsetzung dafür sollten klare Regelungen der Kompetenzen dienen, die nicht einer einzelfallbezogenen Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof bedürfen und die geeignet sind, die Rechenschaftspflicht und Transparenz zu stärken. Damit kann ein Beitrag zu Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Politik sowie die öffentliche Verwaltung geleistet werden."[1]

Aktuell ist der Rechnungshof gem Art 126b B-VG ab einer 50%igen Beteiligung der öffentlichen Hand oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Staat für die Prüfung des Unternehmens zuständig. Bei einer Vielzahl an Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, wird durch die öffentliche Hand lediglich eine Sperrminorität von 25 % (plus eine Aktie) gehalten. Zu diesem Umstand treten weitere Einflussmöglichkeiten auf die Unternehmen durch Syndikatsverträge hinzu. Sollte sich daraus eine tatsächliche Beherrschung des Unternehmens ergeben, unterliegt die betreffende Einrichtung auch nach geltendem Recht der Prüfkompetenz des Rechnungshofes. Diese Stimmbindungsverträge sind aber entweder gar nicht bekannt oder nur schwer zugänglich. Dadurch wird der Nachweis einer tatsächlichen Beherrschung durch den Staat, mitunter auch in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gem Art 126a B-VG, erschwert.

In einigen Bundesländern wurde deshalb bereits die Zuständigkeit des jeweiligen Landesrechnungshofes ab einer 25%igen Beteiligung des Landes normiert.

Weiters sei festgehalten, dass das B-VG idF 1948 eine Prüfzuständigkeit durch den Rechnungshof unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung vorsah. Die Einschränkung auf Einrichtungen, an denen der Staat zu mindestens 5O % beteiligt ist, erfolgte erst 1977.

Um Prüflücken zu schließen, bekräftigte auch die Präsidentin des Rechnungshofs, Margit Kraker, die Forderung, öffentliche Unternehmen bereits ab 25 % Staatsbeteiligung prüfen zu dürfen - und nicht erst ab 50 % bzw. bei "tatsächlicher Beherrschung".[2]

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Bundes­Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes vorzulegen, womit die Prüfkompetenz des Rechnungshofes ausgeweitet wird. Insbesondere sollte eine Prüfung von Unternehmen bereits ab einer 25%igen Staatsbeteiligung ermöglicht werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Rechnungshofausschuss vorgeschlagen.



[1] Rechnungshof Österreich, Reformvorschläge zur Stärkung der Finanzkontrolle, Informationsflyer.

[2] APA Meldung (APA0050 5 II 0414) vom 10. Jänner 2018.