97/A XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Mario Lindner, Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr.
Johannes Jarolim

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das
Eingetragene Partnerschafts-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene
Partnerschafts-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

§ 44 lautet:

,,§44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, auf Dauer in Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitigen Beistand zu leisten."

Artikel 2

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG. BGBI. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBI. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

,,§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft."

2.      § 2 lautet:

,,§ 2. Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten."

3.     § 5 lautet:

,,§ 5. (I) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

1.     mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

2.     zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.


(2) Das Verbot des Abs 1 Z 1 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit pder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

In formeller Hinsicht wird gemäß §69 Abs 4 GOG die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss

 

 

 

 

 

 


 

Begründung

Die SPÖ und die sozialdemokratische Parlamentsfraktion haben seit vielen Jahren die „Öffnung“ der Ehe für Homosexuelle gefordert bzw. drängten auf Abschaffung jeglicher Diskriminierung für gleichgeschlechtliche Paare. Es konnte dafür leider keine parlamentarische Mehrheit gefunden werden bzw. lehnte der damalige Regierungspartner ÖVP diese Forderungen über Jahre hinweg strikt ab.

Wie so oft in den letzten Jahren, in denen ÖVP und FPÖ in der Rechtsentwicklung meilenweit der internationalen Entwicklung hinterherhinkten, wurde eine Streitfrage vom Verfassungsgerichtshof geklärt: Dieser erkannte mit G 258-259/2017-9 vom 4. Dezember 2017:

..1. Die Wortfolge ,verschiedenen Geschlechtes' in § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, und im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBI. l Nr. 135/2009 idF BGBl. l. Nr. 25/2015, die Wortfolgen ,gleichgeschlechtlicher Paare‘ in § 1 ,gleichen Geschlechts‘ in § 2 sowie die Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 werden als verfassungswidrig aufgehoben."

Ein Kernsatz in der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses lautet: ,,Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskrimineren."

Der vorliegende Gesetzesantrag trägt diesem Erkenntnis Rechnung. Demnach sollen künftig sowohl homosexuelle wie auch heterosexuelle Paare eine Ehe im Sinne des neuen § 44 ABGB eingehen können und es sollen sowohl gleichgeschlechtliche wie auch verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft im Sinne des EPG begründen können.

Allfällige weitere Änderungen können den parlamentarischen Beratungen vorbehalten bleiben.

Auch die Frage, ob es langfristig sinnvoll ist, die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft in der vorgegebenen Form nebeneinander bestehen zu lassen, soll einem großen gesellschaftspolitischen Diskurs vorbehalten bleiben, denn auch der VfGH schreibt in seiner Begründung: ,,Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten Ehe und eingetragene Partnerschaft bestehen nur noch vereinzelt." Ein grundsätzlich neues fortschrittliches Ehe- und Familienrecht - welches sicher notwendig wäre soll angestrebt werden, es wird dafür aber noch sehr viele Diskussionen und auch Überzeugungsarbeit notwendig sein. Mit diesem Antrag soll rasch und noch vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof festgelegten Frist es gleichgeschlechtlichen wie auch verschiedengeschlechtlichen Paaren ermöglicht werden, eine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft einzugehen.