97/A XXVI. GP -
Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Mario Lindner, Dr. Pamela
Rendi-Wagner, MSc, Dr. Johannes Jarolim,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
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Eingearbeiteter
Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert: |
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§ 44 lautet: |
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§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten. |
§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, auf Dauer in Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. |
§ 44. Die
Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem
Ehevertrag
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Artikel 2 |
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Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG. BGBI. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBI. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. § 1 lautet: |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“). |
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft |
§ 1. Dieses
Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung
der eingetragenen Partnerschaft |
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2. § 2 lautet: |
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§ 2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. |
§ 2. Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten |
§ 2. Durch
eine |
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3. § 5 lautet: |
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§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts; |
1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
1. mit
einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine
noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. |
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
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3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. |
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(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen. |
(2) Das Verbot des Abs 1 Z 1 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen. |
(2) Das Verbot des Abs |