97/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Mario Lindner, Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Johannes Jarolim,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 


Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 44 lautet:

 

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, auf Dauer in Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem EhevertragEhevertrage erklären zweizwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, auf Dauer in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen BeistandBeystand zu leisten.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG. BGBI. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBI. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 lautet:

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft  gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).

 

2. § 2 lautet:

 

§ 2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

§ 2. Durch eine eingetragene Partnerschaft verbinden sich zwei Personen zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten

§ 2. Durch eineEine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich zwei Personen damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

 

3. § 5 lautet:

 

§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

           1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;

           1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

           1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;   1.             zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;

           2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

           2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

           2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

           2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

           3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

 

           3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

(2) Das Verbot des Abs 1 Z 1 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

(2) Das Verbot des Abs 1 Z 2 1 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.