98/A XXVI. GP

Eingebracht am 31.01.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Wolfgang Katzian,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz-EEffG), geändert wird (EEffG- Novelle 2017)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG), geändert wird (EEffG- Novelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes- Energieeffizienzgesetz- EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfallen der Beistrich und die Wortfolge „bis Ende 2020“.

2. In § 4 Abs. 1 Z I wird die Wortfolge „im Jahr 2020“ durch die Wortfolge ab dem Jahr 2020“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 210 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 100 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird; und“

4. In § 4 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 " durch die Wortfolge „gemäß den entsprechenden europäischen Verpflichtungen und Vorgaben " ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2 entfällt „ bis 2020“.

6. An § 5 Abs. I Z 8 wird folgender Satz angefügt:

„Maßnahmen gemäß Anl. la Energieeffizienz-Richtlinienverordnung 2015, BGBl. II Nr. 394/2015 idF BGBl. II Nr. 172/2016, können ab 2020 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet

werden.

7. In § 8 Abs. I entfällt die Wortfolge „im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020“.

8. (Verfassungsbestimmung) In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Jahre 2015 bis 2020“ sowie der darauffolgende Beistrich.

9. (Verfassungsbestimmung) In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Jahre 2015 bis 2020“.

10. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs.2 wird die Wortfolge „mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020“ ersetzt durch die Wortfolge „mindestens 1,5% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 210 PJ

bis 2020“ sowie die Wortfolge „um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen“ ersetzt durch „um das Ziel von 210 PJ zu erfüllen“.

11. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die Jahre nach 2020 haben gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 1,5% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2020 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um den Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erreichen, wobei der neu festgesetzte Wert 1,5 % nicht unterschreiten darf.“

12. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2" ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1, 2 und 2a“

13. (Verfassungsbestimmung) In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „das Ziel von 159 PJ“ durch die Wortfolge „das Ziel von 210 PJ“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt:

„Für die Jahre nach 2020 kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um in Verbindung mit der Verordnung gemäß Abs. 2a den Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erreichen. Eine Erhöhung über die Schwelle von 25 GWh ist nicht zulässig“

14. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bis 2020“.

15. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolgebis 2020“.

16. In § 21 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in den Jahren 2016 bis 2020“.

17. In § 27 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß den unionsrechtliche Vorgaben Effizienzeffekte bewirken“ ersetzt durch „gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben überprüfbare Effizienzeffekte bewirken“.

18. In § 27 Abs. 4 Z 5 wird die Zahl „1,5“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

19. In § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 müssen einer jährlichen Evaluierung unterzogen und diese dem Nationalrat als Bericht vorgelegt werden.“

20. In § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8, welche bereits in der Verpflichtungsperiode 2014 bis 2020 angerechnet bzw. gesetzt wurden, können nicht über das Jahr 2020 hinaus übertragen werden.“

21. (Verfassungsbestimmung) § 33 lautet:

§33. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie empfohlen.

Begründung

Die Steigerung der Energieeffizienz ist von zentraler Notwendigkeit zur Erfüllung der österreichischen Verpflichtungen im Rahmen der entsprechenden europäischen wie auch internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen wie beispielsweise dem Klimavertrag von Paris. Mit einer Verbesserung des Energieeinsatzes werden Energieimporte reduziert, Investitionen ausgelöst, Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gesenkt und die Wirtschaft gestärkt, wodurch Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden.

Das aktuell in Kraft befindliche Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG zeitigt jedoch nicht die erhoffte Steuerungswirkung zur Steigerung der Energieeffizienz. Aufgrund eines Überangebotes, ist der Markt an Energieeffizienzmaßnahmen massiv übersättigt und entgegen den Intentionen des Gesetzes werden somit keine oder kaum Investitionen ausgelöst.

Mithilfe der gegenständlichen Bundes-Energieeffizienzgesetznovelle 2017 soll das Bundes­Energieeffizienzgesetz insofern weiterentwickelt werden, als dass vor allem seine Gültigkeit über das Jahr 2020 hinaus gesichert sowie die Steuerungswirkung des Gesetzes verbessert wird.