98/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Wolfgang Katzian,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 


Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG), geändert wird (EEffG- Novelle 2017)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes- Energieeffizienzgesetz- EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 entfallen der Beistrich und die Wortfolge „bis Ende 2020“.

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

           1. die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,

           2. nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,

           3. die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,

           4. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,

           5. Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,

           6. über die Forcierung der Energieeffizienz

                a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,

               b) die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,

                c) unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,

               d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,

                e) Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen

und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.

 

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

           1. die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,

           2. nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,

           3. die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,

           4. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,

           5. Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,

           6. über die Forcierung der Energieeffizienz

                a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,

               b) die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,

                c) unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,

               d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,

                e) Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen

und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.

 

 

2. In § 4 Abs. 1 Z I wird die Wortfolge „im Jahr 2020“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2020“ ersetzt.

 

§ 4. (1) Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass

           1. der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,

 

 

§ 4. (1) Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass

           1. der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich ab dem Jahr 2020im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,

             

           2. ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;

 

 

           2. ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;

 

 

3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

 

           3. ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und

 

           3. ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 210 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 100 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird; und

           3. ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159210 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151100 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird; und

 

4. In § 4 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020“ durch die Wortfolge „gemäß den entsprechenden europäischen Verpflichtungen und Vorgaben“ ersetzt.

 

Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.

 

 

Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß den entsprechenden europäischen Verpflichtungen und Vorgaben gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.

 

 

5. In § 4 Abs. 2 entfällt „bis 2020“.

 

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.

 

 

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.

 

 

6. An § 5 Abs. I Z 8 wird folgender Satz angefügt:

 

 

Maßnahmen gemäß Anl. la Energieeffizienz-Richtlinienverordnung 2015, BGBl. II Nr. 394/2015 idF BGBl. II Nr. 172/2016, können ab 2020 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden.

 

§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. …….

           8. Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;

           9. …..

 

 

§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. …….

           8. Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar; Maßnahmen gemäß Anl. la Energieeffizienz-Richtlinienverordnung 2015, BGBl. II Nr. 394/2015 idF BGBl. II Nr. 172/2016, können ab 2020 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden

           9. …..

 

 

7. In § 8 Abs. I entfällt die Wortfolge „im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020“.

 

§ 8. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.

 

 

§ 8. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.

 

 

8. (Verfassungsbestimmung) In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Jahre 2015 bis 2020“ sowie der darauffolgende Beistrich.

 

§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

 

 

§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

 

 

9. (Verfassungsbestimmung) In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Jahre 2015 bis 2020“.

 

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

 

 

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

 

 

10. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs.2 wird die Wortfolge „mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020“ ersetzt durch die Wortfolge „mindestens 1,5% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 210 PJ bis 2020“ sowie die Wortfolge „um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen“ ersetzt durch „um das Ziel von 210 PJ zu erfüllen“.

 

(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

 

 

(2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,61,5% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159210 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 210 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

 

 

11. (Verfassungsbestimmung) Nach § 10 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 2a eingefügt:

 

 

(2a) Für die Jahre nach 2020 haben gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 1,5% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2020 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um den Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erreichen, wobei der neu festgesetzte Wert 1,5 % nicht unterschreiten darf.

(2a) Für die Jahre nach 2020 haben gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 1,5% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2020 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um den Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erreichen, wobei der neu festgesetzte Wert 1,5 % nicht unterschreiten darf.

 

12. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1, 2 und 2a“

 

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.

 

 

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1, 2 und 2a gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.

 

 

13. (Verfassungsbestimmung) In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „das Ziel von 159 PJ“ durch die Wortfolge „das Ziel von 210 PJ“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt:

 

(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

 

Für die Jahre nach 2020 kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um in Verbindung mit der Verordnung gemäß Abs. 2a den Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erreichen. Eine Erhöhung über die Schwelle von 25 GWh ist nicht zulässig.

(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das das Ziel von 210 PJ Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken. Für die Jahre nach 2020 kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um in Verbindung mit der Verordnung gemäß Abs. 2a den Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erreichen. Eine Erhöhung über die Schwelle von 25 GWh ist nicht zulässig.

 

 

14. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bis 2020“.

 

(2) In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.

 

 

(2) In den Selbstverpflichtungen nach Abs. 1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten individuellen Ziele.

 

 

15. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bis 2020“.

 

(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.

 

 

(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in § 10 normierten Ziele.

 

 

16. In § 21 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in den Jahren 2016 bis 2020“.

 

(4) Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.

 

 

(4) Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.

 

 

17. In § 27 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß den unionsrechtliche Vorgaben Effizienzeffekte bewirken“ ersetzt durch „gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben überprüfbare Effizienzeffekte bewirken“.

 

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:

           1. Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;

 

 

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:

           1. Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben überprüfbare Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;

 

           2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;

           3. Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

           4. geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;

 

 

           2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;

           3. Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

           4. geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;

 

 

18. In § 27 Abs. 4 Z 5 wird die Zahl „1,5“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

 

           5. Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;

 

 

           5. Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 2 zu gewichten;

 

           6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

                a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

               b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.

 

 

           6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

                a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

               b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.

 

 

19. In § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

(6) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 müssen einer jährlichen Evaluierung unterzogen und diese dem Nationalrat als Bericht vorgelegt werden.

(6) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 müssen einer jährlichen Evaluierung unterzogen und diese dem Nationalrat als Bericht vorgelegt werden.

 

20. In § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

(6) Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8, welche bereits in der Verpflichtungsperiode 2014 bis 2020 angerechnet bzw. gesetzt wurden, können nicht über das Jahr 2020 hinaus übertragen werden.

(6) Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8, welche bereits in der Verpflichtungsperiode 2014 bis 2020 angerechnet bzw. gesetzt wurden, können nicht über das Jahr 2020 hinaus übertragen werden.

 

21. (Verfassungsbestimmung) § 33 lautet:

 

§ 33. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 33. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

§ 33. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 tretenDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.