107/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Wurm, Gabriel Obernosterer,
Kolleginnen und Kollegen

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2018


Änderungen laut Antrag vom 28.02.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Die Überschrift zu § 2a lautet:

 

Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten ErzeugnissenVerbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

 

2. In § 2a wird folgender Satz angefügt:

 

§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.

Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.

§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.

 

Hinweis der ParlDion:

Die vorgeschlagene Änderung im § 12 Abs. 1 bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags am 28.02.2018 aktuell gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version, die laut BGBl. I Nr. 101/2015 (ausgegeben am 13. August 2015), am 01.Mai.2018 in Kraft treten wird. Der nachstehende Gesetzestext, der durch den Initiativantrag geändert werden soll, würde daher am 01. Mai 2018 nach derzeitigem Stand (28.02.2018) wie folgt lauten:

3. In § 12 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt nach dem Wort „Freiflächen“ durch den Ausdruck „und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß § 13a zulässig ist.“ ersetzt.

 

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

           1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

           2. Verhandlungszwecke,

           3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und

           4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.

 

 

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

           1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

           2. Verhandlungszwecke,

           3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und

           4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß § 13a zulässig ist.

 

 

4. In § 12 wird in Abs. 4 nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

 

 

„Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

 

(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung.

 

 

(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

 

5. In § 14 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

 

§ 14. (1) Wer

                1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

                2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

                3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

                4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

                5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

                6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

 

         „7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,“

§ 14. (1) Wer

                1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

                2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

                3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

                4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

                5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

                6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

                7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

 

 

6. In § 14b wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.“

 

§ 14b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

 

 

§ 14b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.

 

 

7. In § 17 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

 

 

„(12) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 12 Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 treten am 1. Mai 2018 in Kraft. In § 17 Abs. 8 entfällt der zweite Satz, sodass § 13a (einschließlich der authentischen Interpretation zu § 13a Abs. 2 in BGBl. I Nr. 12/2014) sowie § 13b Abs. 4, jeweils in der am 30. April 2018 geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. April 2018 nicht außer Kraft treten.“

(12) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 12 Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 treten am 1. Mai 2018 in Kraft. In § 17 Abs. 8 entfällt der zweite Satz, sodass § 13a (einschließlich der authentischen Interpretation zu § 13a Abs. 2 in BGBl. I Nr. 12/2014) sowie § 13b Abs. 4, jeweils in der am 30. April 2018 geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. April 2018 nicht außer Kraft treten.

 

 

8. In § 18 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

 

 

„(15) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, die über die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und in Betrieben mit Raucherräumen gemäß § 13a arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.“

(15) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, die über die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und in Betrieben mit Raucherräumen gemäß § 13a arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.

 

 

9. In § 19 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

 

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen.

 

 

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.