Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz -TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 148/2017, geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) BGBl. Nr. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 148/2017, wird wie folgt geändert.
§31 Abs. 5 lautet:
„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufs nicht gehalten oder ausgestellt werden.“