108/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kolba,
Kolleginnen und Kollegen

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2018

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz -TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 148/2017, geändert wird:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) BGBl. Nr. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 148/2017, wird wie folgt geändert.

 

 

 

§31 Abs. 5 lautet:

 

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufs nicht gehalten oder ausgestellt werden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeitengewerblicher Tätigkeit gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des VerkaufesVerkaufs nicht gehalten oder ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.