109/A XXVI. GP

Eingebracht am 28.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abg. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Universitäten die Bestellung von Universitätsräten aus triftigem Grund ablehnen können.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBI. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 129/2017, wird wie folgt geändert:

In § 21 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

,,(6a) Eine Zweidrittelmehrheit des Senats kann die Bestellung eines Mitglieds nach Abs. 6 Z 2 ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen dessen Bestellung vorliegt. Ein solcher triftiger Grund ist insbesondere ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds. Die Bundesregierung hat gegebenenfalls auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers ein anderes Mitglied zu bestellen.“

Begründung

Die Gefahr der Bestellung einschlägig rechtsextremer Personen als Mitglieder des Universitätsrates und damit als Teil eines der obersten Organe der Universität (§ 20 Abs 1 UG) beeinträchtigt das Ansehen österreichischer Universitäten in der Bevölkerung. In den letzten Jahren setzen die österreichischen Universitäten vermehrt auf internationale Zusammenarbeit und Vernetzung (siehe nur BMBWF, Universitätsbericht 2017, 255 ff). Solche Bestellungen könnten international negative Auswirkungen nicht nur auf das Image der Universitäten, sondern sogar auf das Image Österreichs im Staatengefüge haben.

Vertreter der Universitäten selbst haben hier nach dem geltenden Recht keine adäquaten Möglichkeiten, sich im Vorhinein gegen die Bestellung von unzureichenden Mitgliedern durch die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers (§ 21 Abs 6 Z 2 UG) zu wehren. Dabei leiden sie selbst am meisten unter unzureichenden Mitgliedern des Universitätsrates. Warum es nach der geltenden Rechtslage nun allerdings möglich ist, ein Mitglied, das etwa eine unkritische Haltung zum Nationalsozialismus hat und dem Ansehen einer Universität schadet, abzuberufen (§ 21 Abs 14 UG. Vgl auch VfGH 6. 3. 2008, B 225/07, VfSlg 18.405), nicht aber, ein solches Mitglied von Seiten der Universität von vornherein abzulehnen, ist unverständlich.

Die entsprechende Ablehnungsmöglichkeit ist nach diesem Vorschlag in § 21 Abs 6a UG vorgesehen. Damit kann der Senat mit einer Zweidrittelmehrheit die Bestellung eines Mitglieds des Universitätsrates ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen dessen Bestellung besteht. Ein solcher triftiger Grund kann insbesondere ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds sein und ist grundsätzlich parallel zur schweren Pflichtverletzung bei einer Abberufung nach § 21 Abs 14 UG zu lesen. Auch eine totale nicht-Eignung (dazu auch Zußner, JBI 2014, 756 mwN) eines Mitglieds in spe könnte ein solcher triftiger Grund sein. Im Ergebnis können nun Universitäten, BM und Regierung gemeinsam dafür Sorge tragen, dass nur einwandfreie und geeignete Personen zu Mitgliedern des Universitätsrates bestellt werden.

Wird ein Mitglied derart vom Senat abgelehnt, hat die Bundesregierung erneut auf Vorschlag des Bundesministers die Möglichkeit ein Mitglied zu bestellen. Selbstverständlich könnte dann auch dieses neubestellte Mitglied wiederum vom Senat mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen, und die Zuweisung des Antrags an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.