Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBI. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 129/2017, wird wie folgt geändert:

In § 21 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Eine Zweidrittelmehrheit des Senats kann die Bestellung eines Mitglieds nach Abs. 6 Z 2 ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen dessen Bestellung vorliegt. Ein solcher triftiger Grund ist insbesondere ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds. Die Bundesregierung hat gegebenenfalls auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers ein anderes Mitglied zu bestellen.“