109/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBI. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 129/2017, wird wie folgt geändert: |
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In § 21 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt: |
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(6a) Eine Zweidrittelmehrheit des Senats kann die Bestellung eines Mitglieds nach Abs. 6 Z 2 ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen dessen Bestellung vorliegt. Ein solcher triftiger Grund ist insbesondere ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds. Die Bundesregierung hat gegebenenfalls auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers ein anderes Mitglied zu bestellen. |
(6a) Eine Zweidrittelmehrheit des Senats kann die Bestellung eines Mitglieds nach Abs. 6 Z 2 ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen dessen Bestellung vorliegt. Ein solcher triftiger Grund ist insbesondere ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds. Die Bundesregierung hat gegebenenfalls auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers ein anderes Mitglied zu bestellen. |