110/A XXVI. GP

Eingebracht am 28.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abg. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Bundesgesetze, mit denen parteipolitisch motivierte Postenbeset­zungen verhindert werden sollten, indem das Bundes­
Gleichbehandlungsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

a)           Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Be­reich des Bundes aus 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes­Gleichbehandlungsgesetz B-GIBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

§ 13 lautet:

,,§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltan­schauung, der Zugehörigkeit bzw. der Nicht-Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer mit einer politischen Partei verbundenen Organisation, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungs­verhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.    bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.    bei der Festsetzung des Entgelts,

3.    bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.    bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5.    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuwei­sung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6.    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.    bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsange- hörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehö­rigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“

b)         Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 309 wird folgender § 309a samt Überschrift eingefügt:

„Parteipolitisch motivierte Diskriminierung

§ 309a. Wer wissentlich eine Person auf Grund ihrer Parteizugehörigkeit dadurch bevorzugt, dass er andere Personen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert (§§ 13 und 13a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993), und dadurch be­wirkt, dass dieser Person ein Amt übertragen, mit dieser Person ein Dienstverhältnis eingegangen oder dieser Person ein Auftrag erteilt wird, obwohl die Parteizugehörig­keit dieser Person nach Art der Tätigkeit oder der Umstände der Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche oder sachliche Anforderung darstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Ta- gessätzen zu bestrafen.“

Begründung

Die ausschließlich politische Besetzung der vakanten Positionen im Verfassungsge­richtshof wird inzwischen von allen Medien kolportiert (zB diepresse.com 05.02.2018). Die Besetzung von Positionen, welcher Art auch immer, nach aus­schließlich parteipolitischen Kriterien ist nicht nur eine Form von Korruption, da ja nur so vergeben wird, weil eine politische Gegenleistung in irgendeiner Form erwartet wird. Gravierender ist, dass damit eine Diskriminierung dritter Personen stattfindet.

Mit einer ausschließlich parteipolitisch motivierten Postenbesetzung wird auch die Legitimation der davon betroffenen Institutionen verletzt. „Parteibuchwirtschaft“ ist eine Form diskriminatorischer Ungleichbehandlung. Deshalb soll der neue Straftat­bestand an eine Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes gebunden werden.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen, und vorgeschlagen, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.