110/A XXVI. GP
Eingebracht am 28.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Antrag
des Abg. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Bundesgesetze, mit denen
parteipolitisch motivierte Postenbesetzungen verhindert werden sollten,
indem das Bundes
Gleichbehandlungsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
a) Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes aus 1993 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (BundesGleichbehandlungsgesetz B-GIBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:
§ 13 lautet:
,,§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der Zugehörigkeit bzw. der Nicht-Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer mit einer politischen Partei verbundenen Organisation, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsange- hörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“
b) Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:
Nach § 309 wird folgender § 309a samt Überschrift eingefügt:
„Parteipolitisch motivierte Diskriminierung
§ 309a. Wer wissentlich eine Person auf Grund ihrer Parteizugehörigkeit dadurch bevorzugt, dass er andere Personen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert (§§ 13 und 13a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993), und dadurch bewirkt, dass dieser Person ein Amt übertragen, mit dieser Person ein Dienstverhältnis eingegangen oder dieser Person ein Auftrag erteilt wird, obwohl die Parteizugehörigkeit dieser Person nach Art der Tätigkeit oder der Umstände der Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche oder sachliche Anforderung darstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Ta- gessätzen zu bestrafen.“
Begründung
Die ausschließlich politische Besetzung der vakanten Positionen im Verfassungsgerichtshof wird inzwischen von allen Medien kolportiert (zB diepresse.com 05.02.2018). Die Besetzung von Positionen, welcher Art auch immer, nach ausschließlich parteipolitischen Kriterien ist nicht nur eine Form von Korruption, da ja nur so vergeben wird, weil eine politische Gegenleistung in irgendeiner Form erwartet wird. Gravierender ist, dass damit eine Diskriminierung dritter Personen stattfindet.
Mit einer ausschließlich parteipolitisch motivierten Postenbesetzung wird auch die Legitimation der davon betroffenen Institutionen verletzt. „Parteibuchwirtschaft“ ist eine Form diskriminatorischer Ungleichbehandlung. Deshalb soll der neue Straftatbestand an eine Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes gebunden werden.
In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen, und vorgeschlagen, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.