110/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

a)

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes aus 1993 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B-GIBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 13 lautet:

 

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

 

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der Zugehörigkeit bzw. der Nicht-Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer mit einer politischen Partei verbundenen Organisation, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der Zugehörigkeit bzw. der Nicht-Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer mit einer politischen Partei verbundenen Organisation, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

           1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

 

           1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

           1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

           2. bei der Festsetzung des Entgelts,

           2. bei der Festsetzung des Entgelts,

           2. bei der Festsetzung des Entgelts,

           3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

 

           3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

           3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

           4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

           4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

           4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

           5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

 

           5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

           5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

           6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

 

           6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

           6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

           7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

           7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

           7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

 

b)

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 309 wird folgender § 309a samt Überschrift eingefügt:

 

 

Parteipolitisch motivierte Diskriminierung

Parteipolitisch motivierte Diskriminierung

 

§ 309a. Wer wissentlich eine Person auf Grund ihrer Parteizugehörigkeit dadurch bevorzugt, dass er andere Personen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert (§§ 13 und 13a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993), und dadurch bewirkt, dass dieser Person ein Amt übertragen, mit dieser Person ein Dienstverhältnis eingegangen oder dieser Person ein Auftrag erteilt wird, obwohl die Parteizugehörigkeit dieser Person nach Art der Tätigkeit oder der Umstände der Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche oder sachliche Anforderung darstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

§ 309a. Wer wissentlich eine Person auf Grund ihrer Parteizugehörigkeit dadurch bevorzugt, dass er andere Personen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert (§§ 13 und 13a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993), und dadurch bewirkt, dass dieser Person ein Amt übertragen, mit dieser Person ein Dienstverhältnis eingegangen oder dieser Person ein Auftrag erteilt wird, obwohl die Parteizugehörigkeit dieser Person nach Art der Tätigkeit oder der Umstände der Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche oder sachliche Anforderung darstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.