114/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 28.02.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Bruno Rossmann

Freundinnen und Freunde betreffend

Definition von künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit durch die Finanzbehörden

BEGRÜNDUNG

Das Problem ist nicht neu. Gewerbe- und Steuerrecht machen es notwendig, zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit zu trennen. Sind die Aschenbecher einer Designerin, die Textilobjekte eines Modeschöpfers Kunstwerke oder schnöde Verbrauchsgegenstände? Wie lässt sich eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe gerade in den interdisziplinären Bereichen Mode, Grafik oder Goldschmiedekunst treffen? Wenn FinanzbeamtInnen mit diesem Fragenkomplex konfrontiert werden, berufen sie sich zumeist auf die Gewerbeordnung. Diese hält unter anderem folgende Vorgabe bereit: „Wenn die Tätigkeit eher reproduzierend erfolgt oder eine Auftragsarbeit nicht nur nach thematischen sondern sogar nach inhaltlichen Vorgaben ausgeführt wird, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor." Aus dieser Definition wird deutlich, dass die MitarbeiterInnen der Gewerbebehörde und in weiterer Folge auch die FinanzbeamtInnen die Realitäten und Praktiken zeitgenössischen Kunstschaffens in keiner Weise reflektieren, sondern ausschließlich die geniale Geistesschöpfung und den Kult des Originals als Kriterien künstlerischer Tätigkeit heranziehen. FinanzbeamtInnen müssen aber gar keine KunstexpertInnen sein. Schließlich hat der Bund ohnehin ein Gremium zur Beurteilung künstlerischer Arbeit geschaffen, nämlich die Künstlerkommissionen in der Künstler-Sozialversicherung, die die verschiedenen Einkommensarten einer sich als KünstlerIn deklarierenden Person bewerten und in strittigen Fällen Entscheidungen treffen. Es wäre daher sinnvoll, wenn die FinanzbeamtInnen bei der Beurteilung der Frage, ob künstlerische Tätigkeit vorliegt oder nicht, verpflichtend auf die Einschätzungen der Künstlerkommissionen zurückgreifen. Zugleich würden Schulungen - etwa im Rahmen der Curricula der Bundesfinanzagentur - zu den Produktionsbedingungen von zeitgenössischer Kunst bzw. zu zeitgenössischer Kunst im Allgemeinen mit Sicherheit dazu beitragen, Vorbehalte und Vorurteile zwischen Finanz und Kunst zu lösen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, auf dem Verordnungswege sicherzustellen, dass die Beurteilungen der beim Künstler-Sozialversicherungsfonds angesiedelten Künstlerkommissionen bei der Einschätzung der Frage, ob künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, von den Finanzbehörden berücksichtigt werden. Zugleich ist Vorsorge zu treffen, Schulungen betreffend zeitgenössische Kunst und ihre Produktionsbedingungen in den Curricula der Bundesfinanzakademie zu verankern.

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.