131/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 28.02.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Imgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Prozesskostenersatz bei Freispruch im Strafverfahren

Derzeit erhalten Angeklagte bei einem Freispruch gemäß § 393a StPO einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigungersatz von maximal 1.000 Euro (bezirksgerichtliches Verfahren) bis 10.000 Euro (Geschworenenprozess). Dies ist zwar - seit Inkrafttreten der StPO-Novelle 2014 - eine Verdoppelung des davor geltenden Maximums, doch reicht auch dieser Betrag bei weitem nicht aus, um die tatsächlichen Kosten eines längeren Strafverfahrens auch nur annähernd abzudecken. Eindrucksvoll illustrieren dies öffentlich vielbeachtete Prozesse wie der „Tierschützerprozess“ aus dem Jahre 2011.

Gegen die derzeitige Regelung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ist aber jedenfalls mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Wer freigesprochen wird, war allein schon durch das Strafverfahren einer großen Belastung ausgesetzt, die in einem Rechtsstaat hingenommen werden muss. Ihm/Ihr jedoch darüber hinaus teils existenzbedrohende Prozesskosten aufzubürden, kann in keiner Weise gerechtfertigt werden.

Es bedarf daher einer Regelung, gemäß der im Strafverfahren im Falle eines Freispruchs, ähnlich wie bei Obsiegen im Zivilverfahren, Kostenersatz nach dem tatsächlichen Aufwand geleistet wird.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:
 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, nach dem im Strafverfahren im Falle eines Freispruchs, ähnlich wie bei Obsiegen im Zivilverfahren, Kostenersatz nach dem tatsächlichen Aufwand geleistet wird."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.