Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird sowie Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBI. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 52a lautet wie folgt:

„(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen setzt der Nationalrat einen Ausschuss ein. Diesem muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der nachrichtendienstlichen Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(3) Der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder ist befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagenzu verlangen.

(4) Der Ausschuss kann auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBI. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:

1. §§ 32b bis 32d lauten wie folgt:

§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen setzt der Nationalrat einen Ausschuss ein. Diesem muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Mitglieder dieses Ausschusses behalten ihre Funktion so lange, bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

§ 32c. (1) Jedes Mitglied des Ausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Ausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Ausschusses oder eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder.

(2) Der Ausschuss ist befugt, wenn er dies beschließt oder ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt, in den Amtsräumen der nachrichtendienstlichen Behörden jederzeitAugenscheine vorzunehmen.

§ 32d. (1) Für den Ausschuss gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Ausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des Ausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

(3) Beantragt ein Mitglied abweichend von Absatz 2 zur Beratung eines von ihm näher zu bezeichnenden Gegenstandes ein früheres Zusammentreten des Ausschusses, ist er vom Vorsitzenden innerhalb einer Woche einzuberufen.

(4) Der Ausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(5) Die Sitzungen des Ausschusses sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder des Ausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(6) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-V G ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ausschuss durch Beschluss. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

2. § 37 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die Sitzungen des Ständigen Ausschusses gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.“