169/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.03.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Bruno Rossmann

Freundinnen und Freunde, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBI Nr 663/1994 idF BGBI Nr 819/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI I 106/2017, wird wie folgt geändert:

1.       § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs 2 Z 8. werden folgende Ziffern angefügt:

,,9. Die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;

10.     Die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

-vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

-von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

11.   Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

12.   folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs 1 Z 24 oder 25 fallen:

a)    die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

b)     die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;


c)     die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

13.   die Filmvorführungen;

14.        die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;"

b)   Abs 3 Z 1. lit b entfällt

c)    Abs 3 Z 1. lit c entfällt

d)   Abs 3 Z 4. entfällt

e)   Abs 3 Z 6. entfällt

f)    Abs 3 Z 7. entfällt

g)   Abs 3 Z 8. entfällt

Begründung:

I.                   Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkt des Initiativantrags:

Zur Stärkung der Wettbewerbsposition der österreichischen Kulturlandschaft soll der Steuersatz für Leistungen im Kulturbereich von 13 % auf 10 % gesenkt werden.

Zu Umsatzsteuergesetz 1994

Der ermäßigte Steuersatz für Kulturleistungen soll von 13 % auf 10 % gesenkt werden.

II.                  Besonderer Teil Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu § 10 Abs 2 und 3 (Abs 2 Z 9., 10., 11., 12., 13., 14.; Abs 3 Z 1. lit c), Z 4., 6., 7., 8.)

Gerade für ein Land wie Österreich, in dem alljährlich Millionen von Gästen aus aller Welt unser reiches kulturelles Erbe bewundern, ist die Bewahrung, Schaffung und Vermittlung von Kultur ein wichtiger Standortfaktor.

Auch soll durch die Senkung des ermäßigten Steuersatzes eine Annäherung an den reduzierten Steuersatz für vergleichbare Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden, wodurch die Wettbewerbsposition der österreichischen Kultur gestärkt werden soll.

Letztlich ist eine hohe Umsatzsteuer gerade im Kulturbereich eine weitere Hürde für weniger kaufkräftige Publikumsschichten, da die höheren Eintrittspreise diese härter treffen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kultur usschuss vorgeschlagen.