Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBI Nr. 663/1994 idF BGBI Nr. 819/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI I 106/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 Z 8. werden folgende Ziffern angefügt:

         „9. Die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;

         10. Die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

                                  - vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

                                  - von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

         11. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

         12. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 fallen:

                a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

               b) die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

                c) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

         13. die Filmvorführungen;

         14. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;“

               b) Abs. 3 Z 1. lit. b entfällt

                c) Abs. 3 Z 1. lit. c entfällt

               d) Abs. 3 Z 4. entfällt

                e) Abs. 3 Z 6. entfällt

                f) Abs. 3 Z 7. entfällt

               g) Abs. 3 Z 8. entfällt