173/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.03.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert: |
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§ 100 Abs. 1 lautet: |
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(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
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(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 2% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. |
(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die
im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein
Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens
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§ 107 Abs. 2 lautet: |
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(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch. |
(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 2% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch. |
(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in
einem Regionalwahlkreis und weniger als |