178/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 21.03.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Korruptionsprävention in Aufsichtsräten gemeinnütziger Wohnbaugesellschaften

 

Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften erfüllen eine zentrale Rolle in der Gesamtsystematik der Wohnbaupolitik und des staatlichen Wohnbaus. Über sie fließen wesentliche Teile der staatlichen Wohnbauförderung – sie operieren also in großem Ausmaß mit Steuergeldern. Die personelle Verflechtung von Gremien dieser mit öffentlichen Geldern operierenden, gemeinnützigen Gesellschaften mit anderen Unternehmen der Baubranche, aber auch mit in einer Vielzahl an derartigen Gremien vertretenen Personen ist vielerorts beobachtbares Faktum. Deshalb ist es notwendig, Bestimmungen, die die Qualität und Korruptionsprävention in Aufsichtsratsgremien zum Ziel haben, zu spezifizieren und insbesondere diesen personellen Verflechtungen und dem Risiko von Interessenkonflikten ein ausreichend strenges Regulativ entgegenzustellen. Außerdem ist nicht einzusehen, warum Fit & Proper - Anforderungen sowie Cooling-off-Perioden, wie sie etwa im Bankwesen verlangt werden, für gemeinnützige Wohnbaugesellschaften nicht gelten sollten, wo gerade hier direkt mit Steuergeldern gearbeitet wird.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der die Korruptionsprävention sowie die fachliche Qualität in Aufsichtsräten gemeinnütziger Wohnbaugesellschaften verbessert, problematischen personellen Verflechtungen und Interessenkonflikten vorbeugt und insbesondere folgende Regelungen trifft:

 

 

·        Limitierung von Mehrfachfunktionen in leitenden Gremien oder Positionen von gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften sowie in solchen Gremien oder Positionen in Bauunternehmen oder an Bauunternehmen beteiligten Unternehmen sowie Unternehmen im Sinne des § 9 (1) WGG auf 5 Jahre.

·        Limitierung des Einflusses von Personen oder Personengesellschaften gem. § 9 Abs 1 im Sinne des § 9 Abs 2 WGG im Aufsichtsrat, indem überwiegender Einfluss schon bei einem Achtel an durch Personen iSd § 9 Abs 1 WGG gehaltenen Stimmrechten als insbesondere gegeben normiert wird.

·        Fit & Proper für Aufsichtsratsmitglieder inklusive einfachen Aufsichtsratsmitgliedern nach Vorbild der für Bankinstitute geltenden Rechtsvorschriften.

·        Cooling-off-Perioden für ehemalige Vorstandsmitglieder, wie sie für börsennotierte Banken gelten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.