183/A XXVI. GP

Eingebracht am 21.03.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, StF: BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2 (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden) bekennt sich zur umfassenden Förderung eines größtmöglichen Maßes an sozialer Gerechtigkeit.

(2) Soziale Gerechtigkeit im Sinne dieses Verfassungsgesetzes ist erreicht, wenn alle Bürgerinnen und Bürger entsprechend ihrer Möglichkeiten zum Wohle des Staates beitragen und entsprechend ihrer Bedürfnisse am Wohle des Staates teilhaben.

Die bisherigen §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden die §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9.

Begründung

Die Bundesverfassung ist in Bezug auf Staatszielbestimmungen sparsam gestaltet und stellt in ihrer Grundkonzeption eine „Spielregelverfassung" dar. Rund um die aktuelle Diskussion, das von der Bundesregierung angestrebte Staatsziel „Wirtschaftswachstum" betreffend, wird jedoch klar, dass zunehmend von der politisch-inhaltlichen Neutralität des Grundgesetzes abgegangen wird. Dem Vernehmen nach soll die Verfassung durch vermehrte Aufnahme von Zielbestimmungen die Funktion eines gesamtgesellschaftlichen Orientierungsrahmens übernehmen und damit auch inhaltliche Leitlinien und Rahmenbedingungen vermehrt zur Verfügung stellen.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auf eine Ausgewogenheit der Zieldimensionen zu achten und „Soziale Gerechtigkeit" als grundlegende Bedingung eines funktionierenden, verbindenden und ausgleichenden Staatswesens zu verankern.

Nur wenn alle Bevölkerungsschichten sich sicher sein können, entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten in gleichem Ausmaß zum gemeinsamen Staatswesen beizutragen und in umgekehrter Weise in ebenso gleichem Ausmaß und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse am Wohle des gemeinsamen Staates teilzuhaben, kann sozialer Friede als unverzichtbare Basis eines guten Lebens aller sichergestellt werden.

Maßnahmen wie das angesprochene Staatsziel „Wirtschaftswachstum" bergen in diesem Zusammenhang die Gefahr einseitiger Begünstigung bzw. Benachteiligungen. Dieser Gefahr soll mittels der Staatszielbestimmung „Sozialer Gerechtigkeit" entgegengewirkt werden.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen, und vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.