187/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.03.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 lautet der Abs. 3a :

„(3a) Für Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist gilt

folgendes:

a)   Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

b)   Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als die angeführten Werte in einem Börsenbericht, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, der Gesellschaft bereits veröffentlicht wurden. Gleiches gilt sinngemäß für die Erläuterungen.“

2. In § 122 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 67 Abs. 3a in der Fassung BGBl xxx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft.“

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den vorliegenden Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

Zu Z 1 (§ 67 Abs. 3a)

Gemäß § 67 Abs. I Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 ist für Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist, von den Bundesministerinnen und Bundesminister, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte betraut sind, ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Ein Finanzcontrolling ist vom Bundesminister für Finanzen durchzuführen.

Zielsetzung des Beteiligungs- und Finanzcontrollings ist es, den Bundesministerien umfassend Bericht über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen zu liefern.

Dadurch soll den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, steuernd eingreifen zu können.

Gemäß § 67 Abs. 4 hat der BM für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 31. März und zum Stichtag 30. September innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.

Zusätzlich sieht § 67 (3a) vor, dass bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, nur dann § 67 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, wenn deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.

Diese finden sich im Bericht über die Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes (gemäß § 42 Abs. 5 BHG 2013), der dem Nationalrat im Zuge der Budgetberatungen vorgelegt wird und öffentlich ist. Die Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragskennzahlen im Ausgliederungsbericht basiert auf öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen der berichtspflichtigen Unternehmen.

In einer Anfrage an den Budgetdienst[1] zu den Berichten über Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes wurde dieser um eine Kurzstudie zu den inhaltlichen Unterschieden und Optionen zur besseren Abstimmung der Berichtsvorlagen auf den Budgetzyklus sowie für die Weiterentwicklung der Berichtsinhalte ersucht. In seiner Anfragebeantwortung vom 10. August 2017[2] schlägt der Budgetdienst eine Zusammenführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Berichts mit dem Ausgliederungsbericht vor.

Der letzte Beteiligungscontrollingbericht zeigt, dass alleine das veröffentlichte Ergebnis des Verbundes das Ergebnis vor Steuern des Beteiligungscontrollings deutlich verbessern würde.

Die bisherige Regelung des § 67 Abs. 3a soll textlich umformuliert in die neue § 67 Abs. 3a lit. a übernommen werden, an den Berichtspflichten und dem Berichtsumfang ändert sich nichts.

Für börsenotierte Aktiengesellschaften stellt die neue § 67 Abs. 3a lit. b darauf ab, dass die in dem Bericht zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling enthaltenen Zahlen bereits im Rahmen der für dieses Unternehmen geltenden gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, z.B. nach dem Börsegesetz 2018, veröffentlicht wurden. Mit der Integration dieser ohnedies öffentlich verfügbaren Zahlen soll der Bericht des Finanzministeriums vervollständigt werden.



[1] https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2017/Anfrage_zu_den_Berichten_ueber_Ausgliederungen_und_Beteiligungen_des_Bundes. pdf

[2] https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/20l7/BD_-

_Anfragebeantwortung_zu_den_Berichten_ueber_Ausgliederungen_und_Beteiligungen_des_Bundes.pdf