187/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.03.2018

 


Änderungen laut Antrag vom 22.03.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

 

Link zur aktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 67 lautet der Abs. 3a :

 

(3a) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.

 

(3a) Für Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist gilt folgendes:

                a) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

               b) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als die angeführten Werte in einem Börsenbericht, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, der Gesellschaft bereits veröffentlicht wurden. Gleiches gilt sinngemäß für die Erläuterungen.

(3a) BeiFür Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als gilt folgendes:

                a) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind., sind Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

               b) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als die angeführten Werte in einem Börsenbericht, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, der Gesellschaft bereits veröffentlicht wurden. Gleiches gilt sinngemäß für die Erläuterungen.

 

2. In § 122 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

 

 

(13) § 67 Abs. 3a in der Fassung BGBl xxx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft.

(13) § 67 Abs. 3a in der Fassung BGBl xxx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft.