187/A XXVI. GP -
Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl
Kolleginnen und Kollegen
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
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Eingearbeiteter
Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 |
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Link zur aktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 67 lautet der Abs. 3a : |
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(3a) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
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(3a) Für Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist gilt folgendes: a) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 anzuwenden. b) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als die angeführten Werte in einem Börsenbericht, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, der Gesellschaft bereits veröffentlicht wurden. Gleiches gilt sinngemäß für die Erläuterungen. |
(3a) a) Bei
Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen
Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer
ausländischen Börse zugelassen sind b) Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind, sind Abs. 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als die angeführten Werte in einem Börsenbericht, insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Melde- und Veröffentlichungspflichten, der Gesellschaft bereits veröffentlicht wurden. Gleiches gilt sinngemäß für die Erläuterungen. |
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2. In § 122 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt: |
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(13) § 67 Abs. 3a in der Fassung BGBl xxx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft. |
(13) § 67 Abs. 3a in der Fassung BGBl xxx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft. |