188/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.03.2018
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Anneliese Kitzmüller

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 35 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vollziehung“ die Wortfolge „sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten“ eingefügt.

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 70 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“


 

Begründung

 

Zu Z 1:

Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) schreibt die Einrichtung einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden vor, die u.a. die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen haben (Art. 51 ff.). Auch für den Bereich der Parlamentsverwaltung ist eine solche Aufsichtsbehörde einzurichten. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwaltungsangelegenheiten des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft sowie jener des Verwaltungsgerichtshofes. Die Datenschutzbehörde soll auch für diese Bereiche zuständig sein.

Im Hinblick auf Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG (Präsident/in des Nationalrates), Art. 125 B-VG (Präsident/in des Rechnungshofes), Art. 134 Abs. 8 B-VG (Präsident/in des Verwaltungsgerichtshofes) und Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG (Vorsitzende/r der Volksanwaltschaft) und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13.626/1993, siehe auch VfSlg. 15.762/2000) bedarf es einer entsprechenden verfassungsgesetzlichen Ermächtigung, mit der die Datenschutzbehörde als unabhängige Aufsichtsbehörde mit der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates, des Präsidenten/der Präsidentin des Rechnungshofes, des Präsidenten/der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes und des/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft als oberste Verwaltungsorgane betraut wird. Die Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG sieht bislang eine solche verfassungsgesetzliche Ermächtigung nur in Bezug auf die in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organe der Vollziehung – das sind der/die Bundespräsident/in, die Bundesminister/innen und Staatssekretäre/-sekretärinnen sowie die Mitglieder der Landesregierungen – vor.

Mit der vorgeschlagenen Einfügung in § 35 Abs. 2 DSG wird die erforderliche verfassungsgesetzliche Verankerung der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf den Bereich der Parlamentsverwaltung, der Verwaltungsangelegenheiten des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft sowie der Justizverwaltung beim Verwaltungsgerichtshof geschaffen.

Für den Bereich der Gesetzgebung ist die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO nicht erforderlich, da weder die DSGVO noch die Durchführungsbestimmungen bzw. ergänzenden Regelungen im DSG auf diesen Bereich Anwendung finden. Dasselbe gilt für die Tätigkeit der parlamentarischen Mitarbeiter/innen und parlamentarischen Klubs und deren Mitarbeiter/innen, wenn diese Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Zu Z 2:

Die Änderung soll zeitgleich mit der DSGVO und den Änderungen durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 am 25. Mai 2018 in Kraft treten.

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällig entstehende Kosten finden Deckung in den Budget-Untergliederungen der jeweils zuständigen Ressorts.

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss