188/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Anneliese Kitzmüller,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.03.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. (Verfassungsbestimmung) In § 35 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vollziehung“ die Wortfolge „sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten“ eingefügt. |
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(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
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(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.
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2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 70 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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(3) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. |
(3) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
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