Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

             Art. 1    Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

             Art. 2    Änderung des Datenschutzgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 13 wird nach der Wortfolge „Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

2. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Denkmalschutz;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 62 angefügt:

„(62) Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten landesgesetzliche Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.“ www.parlament.gv.at

Artikel 2

Änderung des Datenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1:

               „§ 1.    Grundrecht auf Datenschutz“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 2, 3, 60 und 61.

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (1) Jede natürliche Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(2) Beschränkungen sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person, in deren lebenswichtigem Interesse, im öffentlichen Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind, vorgesehen werden.

(3) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.“

4. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 und 3 samt Überschriften entfallen.

5. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.“

6. In § 5 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „im öffentlichen Bereich“ der Klammerausdruck „(in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft)“ eingefügt.

7. In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

8. § 11 lautet:

§ 11. Die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft nach dem 3. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, insbesondere nach dessen §§ 89, 91, 96, 96a und 97, sowie die Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Personalvertretung bleiben, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, unberührt.“

9. In § 12 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht“.

10. In § 12 Abs. 4 Z 3 wird nach der Wortfolge „von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen“ eingefügt.

11. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und § 69 Abs. 7 wird jeweils die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt; in § 16 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 1 Z 5, § 16 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 23 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

13. In § 15 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „entsendenden“ durch das Wort „entsendende“ und das Wort „schriftliche“ durch „schriftlichen“ ersetzt.

14. Der Einleitungsteil des § 26 Abs. 1 lautet:

„Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,“

15. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gegen in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, können keine Geldbußen verhängt werden.“

16. In § 32 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 vom“ durch die Wortfolge „der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680“ ersetzt.

17. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „militärische“ durch das Wort „militärischen“ ersetzt.

18. § 36 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. „zuständige Behörde“

                a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder

               b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;“

19. § 44 Abs. 2 erster Satz entfällt.

20. § 45 Abs. 7 entfällt.

21. In § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. d“ ersetzt.

22. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:

           1. Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,

           2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,

           3. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,

           4. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.“

23. In § 56 Abs. 1 entfällt das Wort „der“ und wird das Wort „personenbezogener“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.

24. In § 56 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

25. (Verfassungsbestimmung) § 61 samt Überschrift entfällt.

26. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.

27. In § 68 wird vor der Wortfolge „der Bundeskanzler“ die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie“ eingefügt.

28. Dem § 69 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.“

29. In § 70 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

30. Die Abs. 2 bis 7 des § 60 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“ und werden nach der Paragraphenbezeichnung des § 70 eingereiht.

31. (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach § 70 Abs. 6 eingereiht.

32. Paragraphenüberschrift und Paragraphenbezeichnung des § 60 entfallen.

33. Dem § 70 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 11, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphenüberschrift und Paragraphenbezeichnung des § 60 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaffene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.“

34. (Verfassungsbestimmung) Dem § 70 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2, 3 und 61 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei diese Anordnung der den § 70 betreffenden Anordnung im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vorgeht.“