189/A XXVI. GP – Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer BSc, Dr. Peter Wittmann, Werner Herbert
Kolleginnen und Kollegen

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.03.2018


Änderungen laut Antrag vom 22.03.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

                Art. 1      Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

 

                Art. 2      Änderung des Datenschutzgesetzes

 

 

Artikel 1

 

 

(Verfassungsbestimmung)

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

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Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 13 wird nach der Wortfolge „Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

 

Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1. …….

 

         13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie ‑ unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben ‑ sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

         14. ………

 

 

Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1. …….

 

         13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie ‑ unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben ‑ sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

         14. ………

 

 

2. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Denkmalschutz;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

 

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.

 

 

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.

 

 

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 62 angefügt:

 

 

(62) Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten landesgesetzliche Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.

(62) Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten landesgesetzliche Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Datenschutzgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion:

Diese vorgeschlagene Änderung bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags am 22.03.2018 aktuell gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version, die laut BGBl. I Nr. 120/2017 (ausgegeben am 31. Juli 2017), am 25.05.2018 in Kraft treten wird. Der nachstehende Gesetzestext, der durch den Initiativantrag geändert werden soll, würde daher am 25.05.2018 nach derzeitigem Stand (22.03.2018) wie folgt lauten:

 

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1:

 

                § 1.    Grundrecht auf Datenschutz

 

 

                § 1.    Grundrecht auf Datenschutz

                § 1.    Grundrecht auf Datenschutz

 

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 2, 3, 60 und 61.

 

                § 2.    Zuständigkeit

 

 

                § 2.    Zuständigkeit

 

                § 3.    Räumlicher Anwendungsbereich

 

 

                § 3.    Räumlicher Anwendungsbereich

 

              § 61.    Übergangsbestimmungen

 

 

              § 61.    Übergangsbestimmungen

 

               §62.    Verordnungserlassung

 

 

               §62.    Verordnungserlassung

 

 

 

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

 

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

§ 1. (1) Jede natürliche Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

§ 1. (1) JedermannJede natürliche Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihnsie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeitsowie auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sindRichtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

(2) Beschränkungen sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person, in deren lebenswichtigem Interesse, im öffentlichen Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind, vorgesehen werden.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund (2) Beschränkungen sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person, in deren lebenswichtigem Interesse, im öffentlichen Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden., vorgesehen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

           1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

           2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

 

(3) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

       1.             das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

       2.             das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. (3) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

 

 

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

 

 

4. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 und 3 samt Überschriften entfallen.

 

Zuständigkeit

 

Zuständigkeit

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

 

 

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

 

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

 

 

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

 

Räumlicher Anwendungsbereich

 

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

 

 

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

 

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

 

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

 

 

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

 

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

 

 

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

 

 

5. § 4 Abs. 5 lautet:

 

(5) Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.

 

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(5) Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes. (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

 

 

6. In § 5 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „im öffentlichen Bereich“ der Klammerausdruck „(in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft)“ eingefügt.

 

(3) Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

 

 

(3) Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich (in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft) ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

 

 

7. In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

 

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 3 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

 

 

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 3 Abs. 4 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

 

 

8. § 11 lautet:

 

§ 11. Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ist, soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, eine Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO. Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.

 

§ 11. Die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft nach dem 3. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, insbesondere nach dessen §§ 89, 91, 96, 96a und 97, sowie die Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Personalvertretung bleiben, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, unberührt.

§ 11. Das Arbeitsverfassungsgesetz Die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft nach dem 3. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, istinsbesondere nach dessen §§ 89, 91, 96, 96a und 97, sowie die Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Personalvertretung bleiben, soweit es sie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, eine Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO. Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse bleiben betreffen, unberührt.

 

 

9. In § 12 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht“.

 

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

           1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

           2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder

           3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

 

 

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

           1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

           2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder

           3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

 

 

10. In § 12 Abs. 4 Z 3 wird nach der Wortfolge „von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen“ eingefügt.

 

(4) Unzulässig ist

           1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

           2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

           3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten oder

           4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

 

 

(4) Unzulässig ist

           1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

           2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

           3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder

           4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

 

 

11. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und § 69 Abs. 7 wird jeweils die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt; in § 16 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

 

 

12. In § 15 Abs. 1 Z 5, § 16 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 23 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

 

 

13. In § 15 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „entsendenden“ durch das Wort „entsendende“ und das Wort „schriftliche“ durch „schriftlichen“ ersetzt.

 

§ 14. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.

 

 

§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.

 

§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:

           1. Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;

           2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;

           3. zwei Vertreter der Länder;

           4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;

           5. ein vom Bundeskanzler zu entsendender Vertreter des Bundes;

           6. ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;

           7. zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.

 

 

§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:

           1. Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;

           2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;

           3. zwei Vertreter der Länder;

           4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;

           5. ein vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzler zu entsendender Vertreter des Bundes;

           6. ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;

           7. zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.

 

(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundeskanzleramt schriftlich mitzuteilen.

 

 

(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt schriftlich mitzuteilen.

 

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet

           1. mit der Abberufung durch die entsendenden Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,

           2. mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt oder

           3. spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.

Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.

 

 

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet

           1. mit der Abberufung durch die entsendende entsendenden Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftlichen schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,

           2. mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt oder

           3. spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.

Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.

 

(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundeskanzleramt schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.

 

 

(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.

 

(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundeskanzleramt einzuberufen.

 

 

(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt einzuberufen.

 

(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

 

 

(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt anzuweisen.

 

§ 16. …..

(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet

           1. mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,

           2. mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt oder

           3. nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

 

 

§ 16. …..

(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet

           1. mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,

           2. mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt oder

           3. nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

 

(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

 

 

(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzler hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

 

§ 19. ….

(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

           1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,

           2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

           3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

 

 

§ 19. ….

(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

           1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,

           2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

           3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

 

§ 23. (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.

 

 

§ 23. (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.

 

§ 69.

(7) Die entsendenden Stellen haben eine dem § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Datenschutzrates dem Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen ab dem 25. Mai 2018 schriftlich bekannt zu geben. Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat innerhalb von sechs Wochen ab dem 25. Mai 2018 zu erfolgen. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben der bisherige Vorsitzende sowie die beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Funktion.

 

 

§ 69.

(7) Die entsendenden Stellen haben eine dem § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Datenschutzrates dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen ab dem 25. Mai 2018 schriftlich bekannt zu geben. Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat innerhalb von sechs Wochen ab dem 25. Mai 2018 zu erfolgen. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben der bisherige Vorsitzende sowie die beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Funktion.

 

 

14. Der Einleitungsteil des § 26 Abs. 1 lautet:

 

 

Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,

 

§ 26. (1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind alle Verantwortliche,

           1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

           2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

 

 

§ 26. (1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind alle Verantwortliche,

           1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

           2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

 

 

15. § 30 Abs. 5 lautet:

 

(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen können keine Geldbußen verhängt werden.

 

(5) Gegen in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gegen in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, können keine Geldbußen verhängt werden.

(5) Gegen Behörden und öffentliche in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gegen in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig werden, können keine Geldbußen verhängt werden.

 

 

16. In § 32 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 vom“ durch die Wortfolge „der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680“ ersetzt.

 

§ 32. (1) Die Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1

           1. die Anwendung des § 1 und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, zu überwachen und durchzusetzen;

           2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;

           3. die in Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;

           4. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß § 28 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

           5. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß § 42 Abs. 8 zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 42 Abs. 9 zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;

           6. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,

           7. Beratung in Bezug auf die in § 53 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, und

           8. die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 auszuüben.

 

 

§ 32. (1) Die Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1

           1. die Anwendung des § 1 und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, zu überwachen und durchzusetzen;

           2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;

           3. die in Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;

           4. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß § 28 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

           5. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß § 42 Abs. 8 zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 42 Abs. 9 zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;

           6. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,

           7. Beratung in Bezug auf die in § 53 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, und

           8. die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 auszuüben.

 

 

17. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „militärische“ durch das Wort „militärischen“ ersetzt.

 

§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärische Eigensicherung.

 

 

§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen militärische Eigensicherung.

 

 

18. § 36 Abs. 2 Z 7 lautet:

 

(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:

           1. ……..

 

 

(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:

           1. ……..

 

           7. „zuständige Behörde“

 

           7. „zuständige Behörde“

           7. „zuständige Behörde“

                a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist, oder

 

                a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder

                a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder

               b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde;

 

               b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;

               b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;

 

 

19. § 44 Abs. 2 erster Satz entfällt.

 

(2) Für die Auskünfte nach Abs. 1 gelten die Fristen gemäß Art. 12 DSGVO. Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.

 

 

(2) Für die Auskünfte nach Abs. 1 gelten die Fristen gemäß Art. 12 DSGVO. Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.

 

 

20. § 45 Abs. 7 entfällt.

 

(7) Art. 12 DSGVO findet sinngemäß Anwendung.

 

 

(7) Art. 12 DSGVO findet sinngemäß Anwendung.

 

 

21. In § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. d“ ersetzt.

 

§ 49. (1) Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.

 

 

§ 49. (1) Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. D d Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.

 

 

22. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

(3) Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:

(3) Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:

 

           1. Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,

           1. Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,

 

           2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,

           2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,

 

           3. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,

           3. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,

 

           4. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.

           4. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.

 

 

23. In § 56 Abs. 1 entfällt das Wort „der“ und wird das Wort „personenbezogener“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.

 

 

24. In § 56 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

 

§ 56. (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.

 

 

§ 56. (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.

 

 

25. (Verfassungsbestimmung) § 61 samt Überschrift entfällt.

 

Übergangsbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen

Anmerkung im RIS:

Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017.

Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017

 

 

§ 61.

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

 

 

§ 61.

(4)(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

 

 

26. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.

 

(2) Diese Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

 

 

(2) Dieses Diese Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

 

 

27. In § 68 wird vor der Wortfolge „der Bundeskanzler“ die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie“ eingefügt.

 

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

 

 

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

 

 

28. Dem § 69 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

 

 

Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

 

(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

 

 

(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

 

 

29. In § 70 erhalten die Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

 

 

30. Die Abs. 2 bis 7 des § 60 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“ und werden nach der Paragraphenbezeichnung des § 70 eingereiht.

 

 

31. (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach § 70 Abs. 6 eingereiht.

 

 

32. Paragraphenüberschrift und Paragraphen-bezeichnung des § 60 entfallen.

 

Inkrafttreten

§ 60.

 

Inkrafttreten

§ 60.

§ 60. (2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung der Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, § 19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung der Absätze in § 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5 bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, der 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs. 2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(6a) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(7) Das Inhaltverzeichnis, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 2 bis 4, § 22a Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 1, 2, 2a, 4 bis 6a, die Überschrift zu § 31, § 31 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 31a, § 32 Abs. 5 bis 7, § 34 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1, §§ 36 bis 40 samt Überschriften, § 41 Abs. 2 Z 1, § 44 Abs. 6 und 8, § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 47 Abs. 3 und 4, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50b Abs. 2, § 50c Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, § 54 Abs. 2 und § 61 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 41 Abs. 2 Z 4a und die DSK-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2006, außer Kraft. Die für die Bestellung des Leiters der Datenschutzbehörde und seines Stellvertreters notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 getroffen werden.

 

 

§ 60. (2) § 70 (1) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) (2) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) (3) § 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) (4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung der Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, § 19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung der Absätze in § 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5 bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, der 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs. 2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 2 außer Kraft.

(6) (5) § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(6a) (5a) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(7) (6) Das Inhaltverzeichnis, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 2 bis 4, § 22a Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 1, 2, 2a, 4 bis 6a, die Überschrift zu § 31, § 31 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 31a, § 32 Abs. 5 bis 7, § 34 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1, §§ 36 bis 40 samt Überschriften, § 41 Abs. 2 Z 1, § 44 Abs. 6 und 8, § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 47 Abs. 3 und 4, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50b Abs. 2, § 50c Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, § 54 Abs. 2 und § 61 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 41 Abs. 2 Z 4a und die DSK-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2006, außer Kraft. Die für die Bestellung des Leiters der Datenschutzbehörde und seines Stellvertreters notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 getroffen werden.

 

(8) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

(8) (7) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

§ 70. (1) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, das 1. Hauptstück, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Hauptstücks, der 1., 2., 3. und 4. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 5. Abschnittes, § 35 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, der 1., 2. und 3. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 4. Abschnittes, die §§ 58 und 59 samt Überschriften sowie das 4. und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Im Art. 2 treten der 1., 2., 3., 4., 5 und 6. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes, die Überschrift zu § 35, die §§ 36 bis 44 samt Überschriften, der 8., 9., 9a. und 10. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 11. Abschnittes, die §§ 53 bis 59 samt Überschriften, § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie die §§ 62 bis 64 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2017 mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

 

§ 70. (1) (8) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, das 1. Hauptstück, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Hauptstücks, der 1., 2., 3. und 4. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 5. Abschnittes, § 35 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, der 1., 2. und 3. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 4. Abschnittes, die §§ 58 und 59 samt Überschriften sowie das 4. und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Im Art. 2 treten der 1., 2., 3., 4., 5 und 6. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes, die Überschrift zu § 35, die §§ 36 bis 44 samt Überschriften, der 8., 9., 9a. und 10. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 11. Abschnittes, die §§ 53 bis 59 samt Überschriften, § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie die §§ 62 bis 64 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2017 mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

(2) Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 – DVRV 2012, BGBl. II Nr. 257/2012, und die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, BGBl. II Nr. 521/1999, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

 

(2) (9) Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 – DVRV 2012, BGBl. II Nr. 257/2012, und die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, BGBl. II Nr. 521/1999, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

 

33. Dem § 70 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 11, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphenüberschrift und Paragraphenbezeichnung des § 60 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaffene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 11, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphenüberschrift und Paragraphenbezeichnung des § 60 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaffene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.

 

 

34. (Verfassungsbestimmung) Dem § 70 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

 

(11) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2, 3 und 61 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei diese Anordnung der den § 70 betreffenden Anordnung im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vorgeht.

(11) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2, 3 und 61 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei diese Anordnung der den § 70 betreffenden Anordnung im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vorgeht.