196/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 18.04.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen,

betreffend Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach Pflegekarenz.

Begründung

Da es aufgrund der erforderlichen Pflege von Angehörigen oft nötig ist, Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen, kann es beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld aufgrund der derzeitigen Regelung zu massiven Benachteiligungen kommen.

Derzeit gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen:

„Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden. In diesen sechs Monaten darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechung dar."[I]

Tritt die unvorhersehbare Situation ein, dass die ansuchende Person Pflegekarenz von insgesamt mehr als 14 Tagen in Anspruch nehmen muss, um Angehörige zu pflegen, erlischt somit der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Eine Betroffene beschreibt eine solche Situation auch der Ombudsfrau der „Kronenzeitung" (http://www.krone.at/1658889). Da die Schwiegermutter dieser Frau schwer krank wurde und sich diese für eine Pflegekarenz im Ausmaß von dreieinhalb Wochen entschied, kam das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld aufgrund der nicht gegebenen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von 182 Tagen vor dem Mutterschutz nicht mehr in Frage. Der betroffenen Familie entsteht somit eine finanzielle Benachteiligung in Höhe von 5500 €.

Da das Pflegen von Familie und Angehörigen in einer solchen Notsituation nicht auch noch durch finanzielle Einbußen bestraft werden soll, ist eine Anpassung der Regelung dringend notwendig, um in Zukunft derartige soziale Härtefälle vermeiden zu können. Liegt vor der Inanspruchnahme von Pflegekarenz eine entsprechende Erwerbstätigkeit der antragstellenden Person vor, sollte dieser ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zustehen. Die Pflegekarenz sollte dabei nicht als Erwerbsunterbrechung gelten.

 

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dahingehend zu gestalten, dass die Pflegekarenz nicht als Erwerbsunterbrechung gewertet wird."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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[I] https://www.bmfi.gv.at/famiIie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-bis- 28.2.2017/einkommensabhaengiges-kinderbetreuungsgeld.html .

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