200/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 18.04.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ausweitung des Kopfverbotes im MedKF-TG

 

Die Einführung des Medientransparenzgesetzes (MedKF-TG) im Jahr 2012 stellte einen wichtigen Schritt für die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel dar.

Jedoch geht aus den Berichten des Rechnungshofes (z.B. Reihe Bund 2015/10) hervor, dass ein Großteil der geprüften Rechtsträger gegen das im MedKF-TG normierte Hinweis- und Kopfverbot verstößt. Darunter sind auch zahlreiche öffentliche Unternehmen. Dabei besagt der klare Wortlaut des § 3a Abs. 4 MedKF-TG, dass es – neben anderen Rechtsträgern, die der Kontrolle des RH unterworfen sind – auch öffentlichen Unternehmen untersagt ist, in ihrer audiovisuellen kommerziellen Kommunikation oder in ihren entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B–VG hinzuweisen. Trotzdem werden diese Bestimmungen regelmäßig ignoriert oder umgangen. Im MedKF-TG sind jedoch keine entsprechenden Sanktionen vorgesehen, was eine Durchsetzung der Verpflichtungen erschwert. Die Medienbehörde KommAustria überwacht zwar die Einhaltung der Meldepflichten, Strafbestimmungen für Verstöße gegen das "Kopfverbot" gibt es jedoch nicht. Der Rechnungshof kritisiert außerdem den hohen Anteil der nicht meldepflichtigen Bagatellbeträge, gemessen an den Gesamtausgaben. Ein Drittel bis die Hälfte der Werbemaßnahmen fielen unter die Bagatellgrenze. Sie scheinen somit auch nicht in den von der KommAustria veröffentlichten Liste auf (RH Bericht Reihe Bund 10/2015).

Des Weiteren umfasst das Kopfverbot nur die in Art. 19 B-VG genannten obersten Organe, also den/die Bundespräsidenten/Bundespräsidentin, Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen.
Jedoch geben auch andere Verwaltungseinheiten regelmäßig öffentliche Gelder für Werbung und Medienkooperationen aus. Nicht umfasst sind z.B. Bürgermeister_innen oder Stadträt_innen, welche sich häufig mit öffentlichen Mitteln vermarkten. Um zu verhindern, dass diese Mittel missbräuchlich für persönliche Imagepflege oder parteipolitische Zwecke verwendet werden, sollte das in § 3a Absatz 4 MedKF-TG verankerte Hinweis- und Kopfverbot daher auf Gemeinde- und Bezirkspolitiker_innen ausgeweitet werden. Darüber hinaus sind Eigenmedien der genannten Rechtsträger (Schautafeln, Broschüren, Zeitschriften, etc.) derzeit nicht umfasst, was entsprechende Umgehungsmöglichkeiten, insbesondere auf Gemeindeebene, offenlässt. Zusätzlich wäre es notwendig, bei Missachtung des Hinweis- und Kopfverbotes konkrete Sanktionen, wie etwa Verwaltungsstrafen, vorzusehen.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher das in §3a Abs. 4 MedKF-TG normierte "Kopfverbot" auf Gemeinde- und Bezirkspolitiker_innen ausdehnt. Des Weiteren sollte der Entwurf eine Reduktion der Bagatellgrenze für meldepflichtige Beträge, die Abschaffung der Ausnahme der Meldepflicht von Schaltungen in Publikationen, die weniger als vier Mal im Jahr erscheinen sowie die Einführung von Verwaltungsstrafbestimmungen bei Nicht-Einhaltung der Bestimmungen des MedKF-TG enthalten. Darüber hinaus sollen in Zukunft auch Eigenmedien der betroffenen Rechtsträger vom "Kopfverbot" erfasst werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.