202/A XXVI. GP

Eingebracht am 18.04.2018
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Antrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

 

§ 12a entfällt mit 01.01.2019.

Begründung

ABSCHAFFUNG DER MEDIZINPRODUKTEABGABE

Im Jahr 2011 wurde die Medizinprodukteabgabe verordnet. Sie wird von Unternehmen und Personen, die Medizinprodukte an Konsument_innen verkaufen, also auch (unter Umständen) von Ärzt_innen, Bandagist_innen, Orthopäd_innen, Optiker_in-nen usw. eingefordert und vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingehoben. Das Volumen der Abgabe liegt knapp über einer Mio Euro jährlich. Die  Höhe der Abgabe hängt von der Art des Produkts und der Anzahl der jeweiligen Betriebsstätten ab. Wie die Anfragebeantwortung 145/AB (siehe auch https://www.par-lament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_00145/imfname_686660.pdf) zeigt, bezahlt die Apothekerschaft diese Abgabe pauschal: Pro Apotheke fielen im Jahr 2016 knapp 67,63 Euro an (1.352 Apotheken zahlten 91.429 Euro). Weiters zahlten andere abga-bepflichtige Betriebe im selben Jahr durchschnittlich 422,26 Euro.

Ein praktisch nicht zu kontrollierendes Instrument stellt die Medizinprodukteabgabe im Onlinehandel dar: Produkte wie z.B. Kontaktlinsenflüssigkeit werden oft online be-stellt. Ob und welche Anbieter vom Ausland nach Österreich liefern, ist nicht kontrollierbar. So zahlten im Jahr 2016 in Summe 2223 österreichische und 34 ausländische Betriebe diese Abgabe. Die Medizinprodukteabgabe ist damit auch ein Wettbewerbsnachteil für niedergelassene österreichische Händler. Es wird deutlich, dass in der Praxis ausländische Betriebe diese Abgabe nicht angemessen entrichten.

Zudem stehen der bürokratische Aufwand für Händler und auch die Bearbeitungszeit im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in keinem Verhältnis zum Ertrag dieser Abgabe. Weder werden Sinn und Zweck dieser Abgabe näher erläutert, noch weiß die Bundesregierung lt. 145/AB, ob eine solche Abgabe angemessen und gewöhnliche europäische Praxis ist.

Die Bundesregierung hat sich Entbürokratisierung und Entlastung zum Ziel gesetzt. An dieser Stelle wären beide Ziele zu erreichen, ohne dass der Republik Österreich relevantes Einnahmevolumen entginge.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.