203/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 18.04.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Übearbeitung der RHO. Bildung der Pensionsrückstellungen in den Arbeiterkammern nach UGB

 

Große Unterschiede bei Pensionsrückstellungen in den Landesarbeiterkammern

Wie die Anfragebeantwortung (7698/AB XXV.GP) aufzeigt, können in den verschiedenen Landesarbeiterkammern imposante Entwicklungen im Bereich der personalabhängigen Rückstellungen, aber auch der Pensionsausgaben beobachtet werden. Die Differenzen zwischen den Landesarbeiterkammern sind enorm, wobei die AK Wien besonders heraussticht.

RHO lässt Landesarbeiterkammern hohen Spielraum, im Gegensatz zum UGB der Privatwirtschaft

Bezeichnend für die Situation ist die Beurteilung des Sozialministeriums in der Anfragebeantwortung (266/AB XXVI. GP): „Im Ergebnis bedeutet dies, dass die RHO zwar zur Bildung einer Pensionsrückstellung verpflichtet, diesbezüglich aber keine bestimmte Berechnungsmethode vorschreibt.“

Die RHO lässt den Landesarbeiterkammern offensichtlich einen gewaltigen Spielraum bei der Bildung der Pensionsrückstellungen. Laut §12 RHO reicht es, wenn sich die Landesarbeiterkammern an den Pensionsaufwänden des Wirtschaftsjahres orientieren (zumindest dreifacher Jahresaufwand für Pensionszahlungen des Wirtschaftsjahres). Anders bei den Pensionsrückstellungvorschriften lt. UGB, die auch eine genaue Berücksichtigung der künftigen Gehaltskarriere der Anwartschaftsberechtigten vorschreiben.

RHO fördert das Verschleiern von zukünftigen Pensionsverpflichtungen (im Gegensatz zum UGB)

Die strengeren UGB-Vorschriften zur Bildung von Pensionsrückstellungen erklären vermutlich teilweise auch die deutlich höheren Pensionsrückstellungen der Wiener Arbeiterkammer. Zumindest begründete sie ihre höheren Rückstellungen mit den strengeren UGB-Vorschriften. "Man habe einfach nur das Berechnungssystem für die Rückstellungen umgestellt. Früher habe man die Berechnung nach der Haushaltsordnung der Arbeiterkammer durchgeführt. Jetzt berechne man nach dem Unternehmergesetzbuch." (Die Presse, 5.4.2016)

Während man also aus den stark steigenden Pensionsrückstellungen der AK Wien eindeutig schließen kann, dass sich ihre künftigen Pensionsverpflichtungen stark erhöhen (ihre Darstellung nach UGB ist eindeutig zukunftsbezogen), kann man diesen Schluss aus den Pensionsrückstellungen der restlichen Landesarbeiterkammern in keiner Weise eindeutig ziehen. Denn sie können nach den RHO zwischen einer zukunftsbezogenen oder gegenwartsbezogenen Bildung der Pensionsrückstellungen wählen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 "Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, bis Herbst 2018 die RHO für die Arbeiterkammern derart anzupassen, dass für die Bildung von Personal-/Pensionsrückstellungen die Regeln des UGB analog anzuwenden sind. Die neuen Personal-/Pensionsrückstellungs-Vorschriften müssen ab dem Wirtschaftsjahr 2019 für alle Arbeiterkammern anzuwenden sein."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.