207/A XXVI. GP

Eingebracht am 18.04.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Ge-setz - FAGG geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über Fern- und Auswärtsgeschäfte, BGBl. Nr. 33/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 1 Abs. 2 wird nach Z 13 folgende Z 14 eingefügt:
„14. mit denen die Straßenmaut nach BStMG entrichtet wird.“

Begründung

 

Wenn man die digitale Vignette kauft, muss man 18 Tage auf ihre Gültigkeit warten. Das wird von der ASFINAG mit dem Rücktrittsrecht für Außerhausgeschäfte erklärt. Genauer erklärt die ASFINAG in einer Aussendung: "Gemäß der Europäischen Richtlinie für Konsumentenschutz können Kundinnen und Kunden innerhalb von 14 Tagen vom Online-Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zurücktreten – dies ist auch bei der Digitalen Vignette so. Dazu kommt, dass auch bei digitalen Produkten der formale Rücktritt vom Kauf per Post übermittelt werden kann – also wei-tere drei Tage zur Konsumentenschutzfrist."

Um die Mautzahler_innen von den Anwendungen und Vorteilen der Digitalisierung profitieren zu lassen, ist es erforderlich, dass eine digitale Vignette kurzfristig nach dem Online-Kauf gültig ist. Die vorgeschlagene Erweiterung der Ausnahmen, für die das FAGG nicht gilt, bewirkt, dass Konsument_innen eine Vignette auch kurzfristig lösen und nützen können. Dafür braucht es die oben angeführte Gesetzesänderung.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Verkehr zuzuweisen.