211/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.04.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Muchitsch, Keck

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Ausdruck „oder sublit. dd“ angefügt.

2.    Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt.

3.    Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt:

             „dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat........................................................................................... 1.200,00 €,“

4.    Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/2018

§ 713. Der Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Auasdruck „oder sublit. dd“ angefügt.

2.    Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt.

3.    Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt:

             „dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat............................................................................................. 1.200,00 €,“

4.    Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 371. Der Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.“

 

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Ausdruck „oder sublit. dd“ angefügt.

2.    Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt.

3.    Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt:

             „dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat............................................................................................. 1.200,00 €,“

4.    Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 363. Der Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

 

Schaffung eines höheren Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung mit langdauernder Versicherungsdauer

 

Mit der vorgeschlagenen Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 40 Versicherungsjahre aus allen Zweigen der Pensionsversicherung), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Versicherungskarriere jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung von weinger als 1 200 € gebührt.

Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen soll ein weiterer besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 1 200 € für Alleinstehende geschaffen werden.

Von dieser Verbesserung werden hauptsächlich Frauen bzw. Mütter mit Phasen der Erwerbsunterbrechung wegen Kindererziehung und/oder Teilzeitbeschäftigung profitieren; diese Maßnahme soll damit zur Vermeidung von Altersarmut insbesondere bei Frauen beitragen.

Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der vorgeschlagenen Änderung naturgemäß nicht betroffen.