211/A XXVI. GP -
Initiativantrag - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Josef Muchitsch,
Dietmar Keck
Kolleginnen und Kollegen
Geltende
Fassung lt. BKA/RIS |
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Eingearbeiteter
Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur aktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Ausdruck „oder sublit. dd“ angefügt. |
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2. Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt. |
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3. Dem § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt: |
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dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat… 1.200,00 €, |
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§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ………….…….. 882,78 €), cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ………….….. 1 000 €), b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ………………..…………747,00 €, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …274,76 € (Anm. 4), falls beide Elternteile verstorben sind …………….…...412,54 €), bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres …488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind ………………..747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
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§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ………………..1 120,00 €, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc oder sublit. dd nicht anzuwenden ist ………….…….. 882,78 €), cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen, sublit. dd nicht anzuwenden ist und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …………….. 1 000 €), dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat… 1.200,00 €, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ………………..…………747,00 €, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ………..274,76 €), falls beide Elternteile verstorben sind ……………….…...412,54, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ……...…488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind ………………..747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
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4. Nach § 712 wird folgender § 713 samt Überschrift eingefügt: |
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Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/2018 |
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/2018 |
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§ 713. Der Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen. |
§ 713. Der Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zum RIS |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Auasdruck „oder sublit. dd“ angefügt. |
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2. Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt. |
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3. Dem § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt: |
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dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat ………….………. 1.200,00 €, |
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§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ……………………..1 120,00 €, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist …………...…………. 726,00 €, cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …. 1 000 €), b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 137 ……726,00 €), c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …... 274,76 €), falls beide Elternteile verstorben sind ………………... 412,54 €), bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres …… 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind …………………726,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
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§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ……………………..1 120,00 €, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc oder sublit. dd nicht anzuwenden ist …………...…………. 726,00 €, cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen, sublit. dd nicht anzuwenden ist und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …. 1 000 €), dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat………1.200,00 €, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 137 ……726,00 €), c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres …... 274,76 €), falls beide Elternteile verstorben sind ………………... 412,54 €), bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres …… 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind …………………726,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
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4. Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift eingefügt: |
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Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 |
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 |
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§ 371. Der Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen. |
§ 371. Der Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird nach dem Wortlaut „sublit. cc“ der Ausdruck „oder sublit. dd“ angefügt. |
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2. Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird nach dem Wortlaut „nicht zutreffen“ der Ausdruck „ , sublit. dd nicht anzuwenden ist“ angefügt. |
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3. Dem § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird folgende sublit. dd angefügt: |
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„dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat …………………………….. 1.200,00 €,“ |
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§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ……………………..1 120,00 €, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ………………...……. 882,78 €, cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ………… 1 000 €, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128 ……………………..……747,00 €, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ……...…274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind ……………….....412,54 €, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ……..….488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind ……………….…747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
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§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ……………………..1 120,00 €, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc oder sublit. dd nicht anzuwenden ist ……. 882,78 €, cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen, sublit. dd nicht anzuwenden ist und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ………… 1 000 €, dd) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 480 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, erworben hat ……... 1.200,00 €, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 128 ……………………..……747,00 €, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ……...…274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind ……………….....412,54 €, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ……..….488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind ……………….…747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
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4. Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift eingefügt: |
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Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 |
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 |
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§ 363. Der Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen. |
§ 363. Der Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. dd ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen. |