Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder“ durch die Wortfolge „in Kinder- oder Jugendheimen der Gebietskörperschaften“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben aber aus berücksichtigungswürdigen Gründen kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher einer vergleichbaren Dauergeldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges.“

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Entscheidungsträger haben auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension oder erreichtem Regelpensionsalter abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind.“

6. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht

§ 19b. Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018.“

7. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 und 19b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“