216/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerald Loacker, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.04.2018

 


Änderungen laut Antrag vom 19.04.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Heimopferrentengesetzes

 

 

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017 wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder“ durch die Wortfolge „in Kinder- oder Jugendheimen der Gebietskörperschaften“ ersetzt.

 

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

 

 

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder Gebietskörperschaften und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

 

 

2. § 1 Abs. 2 lautet:

 

(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

 

(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben aber aus berücksichtigungswürdigen Gründen kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aber aus besonderenberücksichtigungswürdigen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konntengestellt haben, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechtenderen Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

 

 

3. § 1 Abs. 3 lautet:

 

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.

 

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher einer vergleichbaren Dauergeldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.ebenso gleichgestellt wie Bezieher einer vergleichbaren Dauergeldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges.

 

 

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

 

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

(7) Die Entscheidungsträger haben auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension oder erreichtem Regelpensionsalter abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind.

(7) Die Entscheidungsträger haben auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension oder erreichtem Regelpensionsalter abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind.

 

6. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:

 

 

Übergangsrecht

Übergangsrecht

 

§ 19b. Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018.

§ 19b. Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018.

 

7. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 und 19b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

 

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 und 19b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.