225/A XXVI. GP

Eingebracht am 20.04.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abg. Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Bundesgesetze, mit denen die Bestellung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des OGH transparenter gestaltet werden soll, indem das

Richter- und Staatsanwältedienstgesetz und das OGH-Gesetz geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

a)      Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 167/2017, wird wie folgt geändert:

1.  In § 32 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ist ein Besetzungsvorschlag von der Vollversammlung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 9 OGHG) zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

2.  In § 32 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:

(8) Will der Bundesminister für Justiz von übereinstimmenden Besetzungsvorschlägen, oder, wenn nur ein Besetzungsvorschlag vorgesehen ist, von diesem, abgehen, so hat er dies denjenigen Stellen, die den Besetzungsvorschlag erstellt haben, samt den dafür wesentlichen Erwägungen mitzuteilen. Sie haben danach die Möglichkeit binnen einer Frist von 14 Tagen dazu eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Der Bundesminister hat bei Vorlage seines Ernennungsvorschlages an den Bundespräsidenten auch diesem die Erwägungen, die zu einer Abweichung von der Reihung geführt haben, samt der Stellungnahme derjenigen Stellen, die den Besetzungsvorschlag erstellt haben, schriftlich mitzuteilen.

b)      Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert :

1.    In § 9 lautet Abs. 2:

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht

und die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen_der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

2.    In § 9 lautet Abs. 3:

(3) Die Vollversammlung, mit Ausnahme _ der Vollversammlung zur Erstellung der

Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, ist vom Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ist vom dienstältesten Mitglied des Obersten Gerichtshofes, das nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofes ist, einzuberufen.

3.    In § 10 lautet Abs. 3:

(3) In der Vollversammlung, mit Ausnahme der Vollversammlung zur Erstellung der

Besetzungsvorschläge für die_ Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, führt der Präsident den Vorsitz. In der Vollversammlung zur Erstellung der Besetzungsvorschge für die Planstellen der Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes führt das dienstälteste Mitglied des Obersten Gerichtshofes, das nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofes ist, den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und. mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwendsn, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Begründung

In der Vergangenheit wurde die intransparente Besetzung der Posten des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes immer wieder kritisiert. Nach der geltenden Rechtslage ist der Bundesminister für Justiz in seiner Entscheidung, wen er dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorschlägt, vollkommen frei und kann damit im Ergebnis nach seinem Gutdünken die Posten des Vizepräsidenten und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes besetzen. Die Richtervereinigung bemängelt zu Recht, dass Besetzungen ohne transparente Verfahren und ohne Einbindung einer unabhängigen Stelle die Gefahr oder zumindest den Anschein politischer Einflussnahme haben.

Da die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes selbst tagtäglich im Kontakt mit ihrem Präsidenten und mit ihren Vizepräsidenten sind und diese sie zu verschiedensten Anlässen nach außen vertreten, ist ihnen die Möglichkeit zu geben, die Vizepräsidenten und den Präsidenten mit einem Besetzungsvorschlag durch die Vollversammlung selbst vorzuschlagen. Die Erstellung eines Besetzungsvorschlages durch die Vollversammlung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, wie sie in diesem Entwurf vorgesehen ist, erlaubt größtmögliche Transparenz im Bestellvorgang und fördert zugleich größtmögliche Akzeptanz neu zu besetzender Präsidenten und Vizepräsidenten bei den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes. Zusätzlich sind die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes am besten dazu in der Lage, die fachliche Eignung iSd §§ 33 Abs 2 und 54 Abs 1 RStDG zu beurteilen.

Darüber hinaus soll auch einer zentralen wie sinnvollen Forderung der Richtervereinigung Folge geleistet werden: Bei allen Richterbestellungen soll der Justizminister nun zu einer Mitteilung an die Stellen, welche Besetzungsvorschläge erstellt haben, verpflichtet sein, wenn er von diesen Besetzungsvorschlägen abgeht (§ 32 Abs 8 RStDG). Diese Stellen haben dann die Möglichkeit, eine inhaltliche Gegenäußerung abzugeben. In systemkonformer Weise liegt damit die Letztentscheidung über Richterbestellungen zwar nach wie vor beim BMVRDJ. Zugleich allerdings wird damit ein nachvollziehbarer Entscheidungsprozess gefördert und jeglicher Anschein politischer Einflussnahme beseitigt.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten gemäß
§ 69 Abs. 4 GOG-NR
durchzuführen, und vorageschlagen, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.