235/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:

In § 2a Abs. 1 lautet der letzte Satz wie folgt:

"Z 3 ist auf Lehrverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden."

Begründung

ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSBEITRÄGE FÜR LEHRLINGE:

Mit der Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes wurden die Grenzsätze, nach denen die Höhe der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gestaffelt werden, angehoben. Der Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages beträgt nun bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

1.    bis EUR 1.648 ............................................0 vH,

2.    über EUR 1.648 bis EUR 1.798 .................1 vH,

3.    über EUR 1.798 bis EUR 1.948 .................2 vH.

Diese Staffelung ist laut beschlossenem Gesetz derzeit auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge, die ihre Lehrzeit ab dem 01.01.2016 begonnen haben, beträgt derzeit während der gesamten Lehrzeit 2,40% (wobei der Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil jeweils 1,20% beträgt). Hat ein Lehrling aber sein Lehrverhältnis vor dem 1.Jänner 2016 begonnen und verdient mehr als 1.798 Euro, so soll er/sie künftig 3% bezahlen, während der Dienstnehmeranteil für andere Arbeitnehmer_innen in derselben Verdienstgruppe einen reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2% beträgt.

Diese Regelung stellt neben anderen Kritikpunkten, wie etwa das Verursachen eines unglaublichen bürokratischen Mehraufwandes durch das Inkrafttreten Mitte des Jahres, oder der Schaffung zusätzlicher negativer Erwerbsanreize, eine Ungleichbehandlung für all jene Lehrlinge dar, die ihr Lehrverhältnis vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben und deren Entgelt möglicherweise aufgrund von zusätzlichen Zahlungen, Sondervereinbarungen im Betrieb o.Ä., höher ist. Die zunehmende Komplexität und Bürokratie, die dadurch geschaffen wird, stellt einen Hemmschuh für heimische Unternehmen dar. Die vorliegende Regelung ist dahingehend dringend zu reparieren.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.