235/A XXVI. GP - - Textgegenüberstellung
zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.05.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert: |
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In § 2a Abs. 1 lautet der letzte Satz wie folgt: |
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„Z 3 ist auf Lehrverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.“ |
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§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1. bis 1 100 €…………………0 vH, 2. über 1 100 bis 1 200 € ……1 vH, 3. über 1 200 bis 1 350 €…….2 vH. Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.
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§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1. bis 1 100 €…………………0 vH, 2. über 1 100 bis 1 200 € ……1 vH, 3. über 1 200 bis 1 350 €…….2 vH. Z 3 ist auf Lehrverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
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§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1. bis 1 100 €…………………0 vH, 2. über 1 100 bis 1 200 € ……1 vH, 3. über 1 200 bis 1 350 €…….2 vH. Z 3 ist auf Lehrverhältnisse
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