235/A XXVI. GP -  - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 2a Abs. 1 lautet der letzte Satz wie folgt:

 

 

„Z 3 ist auf Lehrverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.“

 

§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

           1. bis 1 100 €…………………0 vH,

           2. über 1 100 bis 1 200 € ……1 vH,

           3. über 1 200 bis 1 350 €…….2 vH.

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.

 

§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

           1. bis 1 100 €…………………0 vH,

           2. über 1 100 bis 1 200 € ……1 vH,

           3. über 1 200 bis 1 350 €…….2 vH.

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

 

§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

           1. bis 1 100 €…………………0 vH,

           2. über 1 100 bis 1 200 € ……1 vH,

           3. über 1 200 bis 1 350 €…….2 vH.

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge), welche nach dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.