Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 1a erhält die Bezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Betriebsvereinbarungen zu Fragen der Arbeitszeit dürfen auch damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Entgeltfragen regeln.“

2. Dem § 4b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die tägliche Normalarbeitszeit darf jedoch bis zu zwölf Stunden betragen, wenn die Gleitzeitvereinbarung die Möglichkeit vorsieht, ein Zeitguthaben ganztägig zu verbrauchen, wobei für jeden Monat der Gleitzeitperiode zumindest ein ganzer Ausgleichstag ermöglicht werden muss und ein zusammenhängender Verbrauch nicht ausgeschlossen werden darf.“

3. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit),“ der Ausdruck „4b Abs. 5 (Gleitzeit),“ eingefügt.

4. Im § 19d Abs. 3f wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die betreffende Regelung erstmalig vor dem 1. Jänner 2008 aufgenommen wurde.“

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 1a, § 4b Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 19d Abs. 3f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft."