236/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2018.

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz über Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der bisherige Text des § 1a erhält die Bezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

 

§ 1a. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

           1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

           2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

 

 

§ 1a. (1) Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

           1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

           2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

 

 

(2) Betriebsvereinbarungen zu Fragen der Arbeitszeit dürfen auch damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Entgeltfragen regeln.

(2) Betriebsvereinbarungen zu Fragen der Arbeitszeit dürfen auch damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Entgeltfragen regeln.

 

 

2. Dem § 4b wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

(5) Die tägliche Normalarbeitszeit darf jedoch bis zu zwölf Stunden betragen, wenn die Gleitzeitvereinbarung die Möglichkeit vorsieht, ein Zeitguthaben ganztägig zu verbrauchen, wobei für jeden Monat der Gleitzeitperiode zumindest ein ganzer Ausgleichstag ermöglicht werden muss und ein zusammenhängender Verbrauch nicht ausgeschlossen werden darf.

(5) Die tägliche Normalarbeitszeit darf jedoch bis zu zwölf Stunden betragen, wenn die Gleitzeitvereinbarung die Möglichkeit vorsieht, ein Zeitguthaben ganztägig zu verbrauchen, wobei für jeden Monat der Gleitzeitperiode zumindest ein ganzer Ausgleichstag ermöglicht werden muss und ein zusammenhängender Verbrauch nicht ausgeschlossen werden darf.

 

3. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit),“ der Ausdruck „4b Abs. 5 (Gleitzeit),“ eingefügt.

 

(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

 

 

(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 4b Abs. 5 (Gleitzeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

 

 

4. Im § 19d Abs. 3f wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

„Dies gilt nicht, wenn die betreffende Regelung erstmalig vor dem 1. Jänner 2008 aufgenommen wurde.“

 

 

(3f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen.

 

 

(3f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Regelung erstmalig vor dem 1. Jänner 2008 aufgenommen wurde

 

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 37 angefügt:

 

 

(37) § 1a, § 4b Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 19d Abs. 3f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(37) § 1a, § 4b Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 19d Abs. 3f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.