Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 45a Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen entgegensteht.“

2. § 50 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen entgegensteht.“