Bundesgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Die Bundesregierung hat spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag eine Broschüre zu veröffentlichen, in der der Gesetzesbeschluss mit seinem vollen Wortlaut sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Abstimmung enthalten sind. Die Erläuterungen müssen objektiv sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 2 bis 5 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

(2) Den pro- und contra-Argumenten ist in der Broschüre der gleiche Raum zur Verfügung zu stellen. Die Broschüre hat auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso einzugehen wie auf Änderungen in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen.

(3) Die Broschüre darf kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen enthalten.

(4) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich ihrer Position zum Gesetzesbeschluss einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

(5) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und auf Deutsch sowie auf Englisch zur Verfügung zu stellen.“

2. § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit X. XXXX 201X in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens 4 [vier] Wochen vor dem Befragungstag eine Broschüre, in der die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Befragung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

         (1) Den pro- und contra Argumenten ist der gleiche Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Die Broschüre hat auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso einzugehen wie auf Änderungen in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen.

         (2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

         (3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich ihrer Position zum Gesetzesbeschluss einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

         (4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu Verfassen und auf Deutsch sowie auf Englisch zur Verfügung zu stellen.“

2. § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit X. XXXX 201X in Kraft.“