242/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2018
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Antrag

 

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Schieder, Dr. Wittmann,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (Expertise ins Parlament)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. § 40 Abs. 1 lautet:

           „(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson ist auch einzuladen, wenn ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt, wobei jeder Klub ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.“

 

2. § 99 Abs. 3 lautet:

           „(3) Sind bereits fünf Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange eine Gebarungsüberprüfung, die auf Grund eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig ist, läuft. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.“

 

3. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

㤠89a.

           (1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, einmal im Jahr eine Ausarbeitung beim Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlicher Dienst (RLW) zu einem bestimmten rechtlichen Thema in Auftrag zu geben.

 

           (2) Rechtliche Ausarbeitungen sind rechtliche Untersuchungen einer Sachfrage oder eines Themenbereichs. Sie sollen am Anfang eine maximal einseitige Zusammenfassung und ein Inhaltsverzeichnis, am Ende ein Literaturverzeichnis enthalten. Anlagen können beigefügt werden. Rechtliche Ausarbeitungen enthalten keine Plenarvorlagen, Gesetzentwürfe oder politische Konzeptionen.“

 

4. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

           „(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

 

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, verlangt.

 

 

Begründung

 

Im Rahmen vieler komplexer Gesetzesmaterien ist das Parlament auch auf externe Expertinnen und Experten angewiesen, im Rahmen von Ausschussbegutachtungen und Begutachtungsverfahren kann eine Materie so aus möglichst vielen verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden. Durch die erhöhte Einbindung von Expertise in den demokratischen Gesetzgebungsprozess können sowohl die Qualität der Gesetzesbeschlüsse als auch jene der demokratischen Beteiligung angehoben werden können.

Da eine Anhörung von Expertinnen und Experten insbesondere dann von großer Relevanz ist, wenn hinsichtlich der Materie selbst und auch der Notwendigkeit ihrer Begutachtung keine Einigkeit besteht, sollen diese nunmehr auch auf Verlangen eingeladen werden dürfen.

Auch die Voraussetzungen für das Verlangen einer Gebarungsprüfung sollen herabgesetzt werden.

Nach dem Vorbild des deutschen Bundestages und seines wissenschaftlichen Dienstes soll den einzelnen Abgeordneten auch die Möglichkeit gegeben werden, in einzelnen Fragen verstärkt auf die Expertise des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlicher Dienstes zurückzugreifen.