Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson ist auch einzuladen, wenn ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt, wobei jeder Klub ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.“

2. § 99 Abs. 3 lautet:

„(3) Sind bereits fünf Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange eine Gebarungsüberprüfung, die auf Grund eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig ist, läuft. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.“

3. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

§ 89a. (1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, einmal im Jahr eine Ausarbeitung beim Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlicher Dienst (RLW) zu einem bestimmten rechtlichen Thema in Auftrag zu geben.

(2) Rechtliche Ausarbeitungen sind rechtliche Untersuchungen einer Sachfrage oder eines Themenbereichs. Sie sollen am Anfang eine maximal einseitige Zusammenfassung und ein Inhaltsverzeichnis, am Ende ein Literaturverzeichnis enthalten. Anlagen können beigefügt werden. Rechtliche Ausarbeitungen enthalten keine Plenarvorlagen, Gesetzentwürfe oder politische Konzeptionen.“

4. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“