242/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Peter Wittmann
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 40 Abs. 1 lautet:

 

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.

 

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson ist auch einzuladen, wenn ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt, wobei jeder Klub ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson ist auch einzuladen, wenn ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt, wobei jeder Klub ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.

 

2. § 99 Abs. 3 lautet:

 

(3) Sind bereits drei Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Klubs ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange zwei Gebarungsüberprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Klubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.

 

(3) Sind bereits fünf Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange eine Gebarungsüberprüfung, die auf Grund eines von ihm unterstützten Verlangens anhängig ist, läuft. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.

(3) Sind bereits dreifünf Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Klubs ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange zwei Gebarungsüberprüfungeneine Gebarungsüberprüfung, die auf Grund eines von ihm unterstützten Verlangens von Abgeordneten des Klubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sindist, läuft. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.

 

3. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

 

 

§ 89a. (1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, einmal im Jahr eine Ausarbeitung beim Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlicher Dienst (RLW) zu einem bestimmten rechtlichen Thema in Auftrag zu geben.

§ 89a. (1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, einmal im Jahr eine Ausarbeitung beim Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlicher Dienst (RLW) zu einem bestimmten rechtlichen Thema in Auftrag zu geben.

 

(2) Rechtliche Ausarbeitungen sind rechtliche Untersuchungen einer Sachfrage oder eines Themenbereichs. Sie sollen am Anfang eine maximal einseitige Zusammenfassung und ein Inhaltsverzeichnis, am Ende ein Literaturverzeichnis enthalten. Anlagen können beigefügt werden. Rechtliche Ausarbeitungen enthalten keine Plenarvorlagen, Gesetzentwürfe oder politische Konzeptionen.

(2) Rechtliche Ausarbeitungen sind rechtliche Untersuchungen einer Sachfrage oder eines Themenbereichs. Sie sollen am Anfang eine maximal einseitige Zusammenfassung und ein Inhaltsverzeichnis, am Ende ein Literaturverzeichnis enthalten. Anlagen können beigefügt werden. Rechtliche Ausarbeitungen enthalten keine Plenarvorlagen, Gesetzentwürfe oder politische Konzeptionen.

 

4. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.